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Artikel vom 20.12.2022

Insolvenz durch, Restschuldbefreiung erteilt, neuer Start - wirklich?



Etwa 100.000 Verbraucher in Deutschland melden Privatinsolvenz an - jedes Jahr. Etwas, das im Prinzip jeden treffen kann, wo sich Lebensumstände wirtschaftlich zum Schlechten verändern. Um ehemaligen Schuldnern schneller wieder auf die Beine zu helfen, wurde die Dauer des Insolvenzverfahrens verkürzt. Dann wird die Restschuldbefreiung erteilt - und nach sechsmonatiger Speicherfrist für immer gelöscht. Stimmt das?

Nach drei Jahren verbrieft schuldenfrei

Um die Chancen Betroffener, wirtschaftlich schneller wieder Fuß zu fassen, zu verbessern, wurde mit dem 1. Oktober 2020 die Dauer des Privatinsolvenzverfahrens auf drei Jahre verkürzt. Ist dieses mit Erfolg durchlaufen, erteilt das zuständige Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung für ggf. noch existierende Schulden. Damit sollten diese aus der Welt sein; der Betroffene kann bonitätsmäßig frisch durchstarten. Wirklich? Das Problem: Die gerichtlich erteilte Restschuldbefreiung steht danach gem. § 3 InsBekV (Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet) auf den Tag genau noch sechs Monate im Register. Aber schon 14 Tage nach Veröffentlichung gestaltet es sich schwierig, noch Informationen aus dem Verzeichnis zu erhalten.

Schufa kopiert Restschuldvermerke

Direkt nach Veröffentlichung ist der Zugriff kein Problem. Etwas, das sich die Schufa zu Nutze macht: Laut Oberlandesgericht München baut die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, kurz Schufa, umfangreiche Paralleldatenbanken auf. Dort speichert Deutschlands größte Wirtschaftsauskunftei die neu veröffentlichten, für zwei Wochen zugänglichen Daten des Insolvenzregisters - wie die Erteilungen von Restschuldbefreiungen. Einträge, die täglich elektronisch in Gänze kopiert werden und dann in der Schufa Datenbank stehen - für ganze drei Jahre. Juristen bezweifeln, dass solche Datenbanken privatwirtschaftlicher Auskunfteien wie der Schufa im Rahmen der DSGVO mit Europarecht vereinbar und erlaubt sind. Derzeit überprüft der Europäische Gerichtshof (EuGH) diesen Sachverhalt.

Urteil: Kopieren und Speichern verletzt den Datenschutz

Kürzlich verurteilte das Oberlandesgericht München die Schufa Holding AG dazu, einen Restschuldbefreiungsvermerk zu löschen (Az. 3 U 2040/22). Mit der so wichtigen Restschuldbefreiung endet für Betroffene eine Situation, die durch Lebensumstände wie Arbeitsplatzverlust, Krankheit oder Scheidung in die Privatinsolvenz führte. Nach sechs Monaten Speicherfrist wird auch dieser öffentliche Nachweis getilgt - ein neues Leben kann beginnen. Vorausgesetzt, Negativvermerke sind wirklich Geschichte. Das OLG München ist der Auffassung, dass sich auch zulässige Paralleldatenbanken an die Datenschutz-Regeln halten müssen, die für die Ursprungsdaten gelten. Denn gesetzliche Löschfristen durch das Kopieren und anderweitige Speichern dieser Daten zu umgehen, verletze den Datenschutz. Überschuldete Bürger, die den Weg in die Insolvenz erwägen, haben Bauchschmerzen bei dem Gedanken an Einträge im öffentlichen Insolvenzregister. Faktisch jedoch bauen Negativvermerke bei der Schufa und anderen Wirtschaftsauskunfteien im Alltag Betroffener viel effektivere Hürden zu Lasten wirtschaftlicher Teilhabe auf.

Falsche Prämisse: Insolvenzregistervermerke schädlicher als Schufa-Einträge

Wie kann es sein, dass deutsche Gerichte die im Vergleich zur staatlichen sechsmonatigen Speicherfrist viel längere Frist der Schufa - beim Vermerk der Restschuldbefreiung drei Jahre - bislang toleriert haben? Weil dabei oft von der falschen Grundannahme ausgegangen wurde, dass ein durch jeden öffentlich im Netz einsehbares Verzeichnis - z. B. durch die Nachbarn von nebenan - dem Leumund ehemaliger Schuldner mehr schaden kann als Schufadaten, die nur Vertragspartner der Schufa zu sehen bekommen. Eine Untertreibung, wenn man bedenkt, wie unverzichtbar ein guter Bonitätsruf im Kontakt mit Banken, Sparkassen, Online-Shops, Energieversorgern, Telefonanbietern u. v. m. im Verbraucheralltag ist! Und ein schlechter wichtige Vertragsabschlüsse von Mietwohnung bis Immobilienkredit verhindert: Eine schnelle Online-Abfrage enthüllt eine - oft nur vermeintliche! - Zahlungsunfähigkeit direkt im Bankberater-Büro. Im Datenbestand der Schufa sind derzeit Information zu 68 Millionen Menschen in Deutschland gespeichert.

Selbstauskunft anfordern, Negativeinträge löschen lassen

Sie fürchten, von der Speicherung Ihres Vermerks der Restschuldbefreiung durch die chufa betroffen zu sein? Fordern Sie eine aktuelle Schufa Selbstauskunft an, um diese daraufhin zu prüfen und die vorzeitige Löschung des bonitätsschädlichen Eintrags auf den Weg zu bringen. Aber auch andere Negativeinträge bei Wirtschaftsauskunfteien wie Creditreform, Bürgel oder Infoscore sollten Sie so schnell wie möglich löschen lassen. Wobei zwischen berechtigt und unberechtigt erfolgten Vermerken zu unterscheiden ist: Letztere sind sofort durch die Auskunftei zu löschen - und können sogar Ansprüche auf Schadensersatz begründen. Bei berechtigten Negativeinträgen können Sie auch schon vor Fristablauf einen Antrag auf Löschung stellen. Denn Auskunfteien von Creditreform bis Schufa sind verpflichtet zu prüfen, ob eine Datenspeicherung gem. Art. 17 der Datenschutzgrundverordnung tatsächlich noch notwendig ist.

Umdenken in der Rechtsprechung unaufhaltsam

Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 20.12.2018 (Az.: 2-05 0 1515/18) wurde erstmalig eine Löschung der Restschuldbefreiung erfolgreich gefordert. Doch hier wurde ein Härtefall angenommen - und die Voraussetzungen dafür sind sehr streng. Ein weiteres Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 3. Juni 2022 (Az.: 17 U 5/22) bekräftigte generell: Wenn der Vermerk "Insolvenzverfahren aufgehoben" heißt, muss auch die Schufa diesen - genauso wie der Staat - binnen sechs Monaten löschen. Und zwar "ohne Wenn und Aber", wie jetzt das OLG München hinzufügt. Allerdings geht die Schufa vor dem Bundesgerichtshof in Revision, wobei mit dem Urteil nicht vor Ende 2023 zu rechnen ist. Für den Betroffenen Ex-Schuldner macht dies zum Glück keinen Unterschied: Da Urteilen von Oberlandesgerichten trotz Revision Folge zu leisten ist, musste die Schufa die betreffenden Informationen schon jetzt löschen!


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