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Artikel vom 31.07.2013

Mit Selbstauskunft gegen unberechtige Schufa-Drohungen schützen und Schadenersatz erhalten



Immer häufiger gehen Unternehmen dazu über, zahlungsunwilligen Kunden mit einem negativen Eintrag bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) zu drohen. Zumeist wird dabei auf § 28a Absatz 1 Nummer 4c Bundesdatzschutzgesetz (BDSG) verwiesen. Unter den Firmen, die diese Praxis jüngst an den Tag legten, war beispielsweise auch der Telekommunikationsanbieter Vodafone. Es empfiehlt sich, von seinem Recht gemäß § 34 BDSG auf kostenlose Selbstauskunft, dass die Schufa einmal pro Jahr gewähren muss, in einem solchen Fall Gebrauch zu machen. Denn wenn die Daten tatsächlich weitergeleitet worden sein sollten, müssen die Firmen häufig Schadenersatz zahlen.

Nur unbestrittene Forderungen dürfen weitergeleitet werden

Zwei Gerichte aus Berlin sowie das Landgericht Leipzig und das Oberlandesgericht Düsseldorf (Vodafone - Az.I-20 U 102/12) hatten sich in der jüngeren Vergangenheit mit Schreiben von Unternehmen zu beschäftigen, welche die Weiterleitung einer Nicht-Zahlung an die Schufa ankündigten, sollte die offene Rechnung nicht vom Kunden beglichen werden. Die Gerichte urteilten in allen Fällen identisch: Zum einen handele es sich um eine Drohung. Anders als in den Schreiben niedergelegt, gebe es keinesfalls eine Verpflichtung zur Weiterleitung. Zum anderen sei die Drohung nicht rechtens, denn nur unbestrittene Forderungen dürfen die an die Schufa weitergeleitet werden.

Im Klartext: Bestreitet der Kunde die Zahlungsverpflichtung, darf das Unternehmen die Forderung nicht an die Schufa weiterleiten. Jedes entsprechende Schreiben, in dem damit gedroht wird, dass
Daten an die Schufa weitergeleitet werden könnten, benötigt deshalb nach Auffassung der Gerichte einen eindeutigen Hinweis, dass es bei einem Bestreiten der Forderung keine Weiterleitung geben wird.

Selbstauskunft einholen: Schadenersatz winkt

Ein negativer Schufa-Eintrag hat nach der Leseart der Gerichte "erhebliche Folgen" für die Betroffenen. Deshalb ist ein Hinweis, der in einer für Laien gerechten Sprache formuliert ist, nach Ansicht der Gerichte unverzichtbar. Erfolgt dieser nicht und kommt es tatsächlich zu einer Weiterleitung von Daten, die zu einem negativen Schufa-Eintrag führt, so haben die Betroffenen ein Recht auf Schadenersatz. Rechtsexperten empfehlen aus diesem Grund allen Personen, die in der Vergangenheit entsprechende Drohungen erhalten haben, von ihrem Recht auf Selbstauskunft Gebrauch zu machen, um ihn Erfahrung zu bringen, ob tatsächlich Daten weitergeleitet worden sein sollten.

"Unbestritten" reicht als Hinweis nicht aus

Die Berliner Gerichte (Berlin-Charlottenburg Az. 218 C 1001/13) zu Gunsten der Kunden: Eine einfache Zitation des Gesetzestextes von § 28 BDSG reicht demnach nicht aus. In diesem ist von "unbestrittenen Forderungen" die Rede. Diese Formulierung ist nach Ansicht der Richter aus der Bundeshauptstadt allerdings nicht präzise genug. Die meisten Menschen würden nicht wissen, was damit genau gemeint sei, so die Überzeugung der Juristen. Der Hinweis müsse ohne Zweifel aussagen, dass die Kunden die Weiterleitung der Daten unterbinden könnten, wenn sie die Rechtmäßigkeit der Forderung bestreiten.


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