Der freie Onlinedienst zum Thema Selbstauskunft

Artikel vom 03.05.2016

Obskure Abmahnpraktiken sorgen noch immer für Verunsicherung



Die von Verbraucherschützern wiederholt gerügte Vorgehensweise einiger Inkassounternehmen sorgt in vielen Medien noch immer für Schlagzeilen. So kommt es nach wie vor zum Versand ungerechtfertigter Mahnungen mit der Androhung negativer Schufa-Einträge. Säumige Zahler werden zum Teil massiv unter Druck gesetzt und lassen sich aus Angst schließlich auch zur Begleichung von Forderungen hinreißen, die gar nicht oder nicht in der angegebenen Höhe bestehen. Dabei gibt es klare Regeln, wann eine Meldung an die Schufa erfolgen darf. Zudem existiert mit dem Instrument einer Selbstauskunft gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine hervorragende Möglichkeit, unberechtigten Einträgen schnell und einfach auf die Spur zu kommen.


Mit einer Selbstauskunft dem Negativeintrag auf der Spur

Oft ist die Verunsicherung groß: Was passiert, wenn ich die Rechnung eines Versandhauses nicht fristgerecht bezahle, weil ich die Ware nicht erhalten habe oder diese Mängel aufweist? Kann in solchen Fällen eine Abstrafung durch den Eintrag meiner angeblichen Zahlungsverweigerung bei der Schufa erfolgen? Dubiose Geldeintreiber wissen sich derartige Sorgen und Ängste gezielt zunutze zu machen. Mit scharfen Worten und Formulierungen drohen Sie mit einer Meldung an Wirtschaftsauskunfteien und rücken die möglichen Folgen einer schlechten Bonitätslage in den Fokus. Erst Ende April machte der Bayerische Rundfunk in der Sendung "Wir in Bayern" wieder auf obskure Abmahnpraktiken windiger Inkassounternehmen aufmerksam. Einer der wichtigsten Tipps hieß auch in diesem Beitrag, sich zunächst durch die Einholung einer Selbstauskunft nach § 34 BDSG Klarheit über die aktuelle Situation zu verschaffen. Werden dort unrichtige Negativeinträge festgestellt, können Schufa & Co. um umgehende Löschung ersucht werden. Denn in etlichen Fällen hätte der Eintrag gar nicht erfolgen dürfen.


Klare Regeln, wann ein Negativeintrag zulässig ist

Ein bloßer Zahlungsverzug darf nicht unmittelbar zu einem Schufa-Eintrag führen. Nicht einmal nach der ersten Mahnung ist dies möglich. Vielmehr ist eine Meldung an Wirtschaftsauskunfteien erst dann zulässig, wenn die betroffene Forderung nicht bestritten wurde und mindestens zwei schriftliche Mahnungen zugestellt worden sind. Zwischen diesen Mahnungen muss ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen liegen. Zudem müssen Verbraucher in einer der Mahnungen über die bevorstehende Schufa-Meldung informiert worden sein. Ist auch nur eines dieser Kriterien nicht erfüllt, ist ein Schufa-Eintrag unzulässig. Erklärt also beispielsweise ein Kunde gegenüber dem Versandhaus, dass eine von ihm bestellte Waschmaschine sich nach dem Auspacken und Anschließen als defekt erwiesen hat und er daher die Rechnung erst nach einer Reparatur oder einem Austausch bezahlen wird, darf ein Eintrag bei der Schufa nicht erfolgen. Der Kunde hat in diesem Fall der Forderung widersprochen und so die Voraussetzungen für eine Negativmeldung aufgehoben. Erst nach einem rechtsgültig abgeschlossenen Gerichtsverfahren dürfte in einem derartigen Vorgang ein ungünstiger Schufa-Eintrag erfolgen, vorher nicht.


Anwaltliche Hilfe kann sich lohnen

Wurde Ihnen ein Schufa-Eintrag angedroht oder haben Sie aufgrund einer eingeholten Selbstauskunft nach § 34 BDSG einen solchen festgestellt und weigert sich die Auskunftei, eine Löschung vorzunehmen, sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Vor allem Fachanwälte für Verbraucherrecht oder Finanzwesen können Ihnen hier sehr wirkungsvoll zur Seite stehen und Ihnen helfen, Ihre Bonitätseinschätzung schnell wieder auf den korrekten Stand zu bringen. Wichtig und quasi unverzichtbar ist es jedoch in jedem Fall, sich regelmäßig über die zur eigenen Person gespeicherten Daten bei allen größeren Auskunfteien zu informieren. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist die Einholung einer Selbstauskunft nach § 34 BDSG hierfür der sicherste Weg.


Jetzt kostenlose Selbstauskunft online anfordern

» Schufa Holding AG Selbstauskunft

» infoscore Consumer Data GmbH Selbstauskunft

» CRIF GmbH Selbstauskunft

» Creditreform Boniversum GmbH Selbstauskunft

» IHD Gesellschaft für Kredit- und Forderungsmanagement mbH Selbstauskunft

» Regis24 GmbH Selbstauskunft

» UNIVERSUM Inkasso GmbH Selbstauskunft

» informa HIS GmbH Selbstauskunft


Weitere Artikel

Datenschützer: Selbstauskunft sorgt für Ratlosigkeit
Neustart mit weißer Weste: Schufa muss Eintrag zur Restschuldbefreiung löschen
Mieterselbstauskunft und Vertragsfreiheit: Wenn Vermieter nach der Gesinnung fragen
Tatort Internet: Wie Identitätsdiebstahl für negative Schufa sorgt
24 Stunden Pflegekräfte: Transparenz bei Qualifikation und Leumund?
Noch immer jede Menge Fehler: Bis zu jede vierte SCHUFA-Auskunft ist nicht korrekt
Basiskonto für jedermann trotz Schufa-Eintrag
Perfekter Mieter gesucht! Vermieter, Mieter-Selbstauskunft und Datenschutz
Verbraucher, Bonität & Schufa: Fehler und Irrtümer passieren - auf beiden Seiten!
Weiße Weste im Polizei-Computer? Das speichern Behörden über Sie
Abo kündigen |  AGB |  Datenschutz |  Hilfe |  Integration |  Impressum |  Login |   | Preise  | Widerrufsbelehrung

** Eine Selbstauskunft enthält alle Daten im Sinne von Art. 15 DSGVO. Wir empfehlen, alle Inhalte die für den jeweiligen Zweck nicht relevant sind, zu schwärzen.

Selbstauskunft.com ist unabhängig und steht mit keinem der auf Selbstauskunft.com gelisteten Unternehmen in Verbindung. Alle aufgeführten Marken, Warenzeichen, Logos und Namen sind Eigentum ihrer jeweiligen Inhaber. Die Nennung von Marken, Warenzeichen, Logos und Namen hat lediglich beschreibenden Charakter. Genannte Marken stehen in keinerlei Partnerschaft oder Kooperation zu Selbstauskunft.com.


* Marke/Kennzeichen eines Unternehmens, das weder in gesellschaftsrechtlicher noch sonstiger geschäftlicher Beziehung zur Progress Internet GmbH steht.