Der freie Onlinedienst zum Thema Selbstauskunft

Artikel vom 21.06.2018

Meine Daten gehören mir! Recht auf Auskunft wahrnehmen



Stichtag 25. Mai 2018: Nach Inkrafttreten der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind die ersten Beschwerden auf dem Weg, eingereicht gegen Google und Facebook. Der Vorwurf: Erzwungene Datenspeicherung. Ab sofort dürfen sich Verbraucher über ein gestärktes Mitsprache- und Auskunftsrecht beim Thema persönliche Daten freuen. Was steht Ihnen zu?

Facebook: Keine Zustimmung zur Speicherung = keine Nutzung

Facebook und seine Dienste weiter nutzen? Nur für die, die der Verarbeitung ihrer Daten komplett zustimmen, sonst droht Kontosperrung. Für den österreichischen Juristen Max Schrems und seine Organisation Noyb (für None of your business) glatte Erpressung. Jetzt hat Noyb Beschwerde gegen Google und Facebook inklusive Instagram und Whatsapp unter Berufung auf die DSGVO eingereicht. Diese besagt klar, dass die Nutzung eines Dienstes nicht von solcher Zustimmung abhängig sein darf. Dabei wandte sich die Organisation gleichzeitig an mehrere zuständige Stellen - für Facebook in Österreich, Facebooks Fotoservice Instagram in Belgien, dessen Messengerdienst WhatsApp in Hamburg sowie für Googles Android in Frankreich. Da die Firmen sämtlich in Irland sitzen, will man sich zusätzlich an irische Datenschutzbehörden wenden. Dabei kann Jurist Max Schrems jüngste Historie einen Erfolg vorweisen: Seine Klage war der Grund, dass der Europäische Gerichtshof das EU-Safe-Harbor-Abkommen zur Datenübertragung Richtung USA kippen musste. Jetzt wollen Schrems und Noyb testen, ob der angesetzte DSGVO Strafrahmen - vier Prozent des weltweiten Umsatzes - Hoffnung auf Durchsetzung hat.

Auskunft: Jede Anfrage löst eine Handlungspflicht aus!

Nicht nur die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen wie Facebook, auch durch Vereine und Behörden ist künftig strenger geregelt. Als natürliche Personen können Bürger ihr Recht auf effektivere Kontrolle wahrnehmen: Welche Daten werden über mich wie lange gesammelt und zu welchem Zweck? Wie werden sie verarbeitet und wer hat darauf Zugriff? Alle Anbieter und Sammler personenbezogener Daten müssen jetzt Auskunft über diese Datenbestände geben - auf persönliche Anforderung. Auch die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) macht hier keine Ausnahme: Schließlich gehen ihr regelmäßig Kundendaten von Vertragspartnern wie Banken zu. Die Info-Basis, um Auskunft über Kreditwürdigkeit im Rahmen von Schufa-Scores zu treffen. Score verbessern? Nur, wenn Sie Ihre eigenen Daten kennen. Eine Selbstauskunft verrät, welche Datenbestände die Schufa über Sie gesammelt hat.

Auskunft, bitte! Antwort innerhalb eines Monats

Die Bitte auf Datenauskunft, zum Beispiel an ein Unternehmen, bedarf der Schriftform, per Brief oder E-Mail. Das nun antworten muss - innerhalb eines Monats nach Erhalt, im begründeten Ausnahmefall verlängert sich die Frist um zwei weitere Monate. Der Firma ist der Anfragende als Kunde unbekannt? Auch solche Briefe dürfen nicht ignoriert werden - und sei es, um mitzuteilen: Hier kennt Sie niemand! Bleibt eine Reaktion aus, können sich Bürger an ihre Landesdatenschutzbehörde wenden und bei Datenschutzverstößen auf Schadensersatz klagen. Über allem thront der speziell eingerichtete Europäische Datenschutzausschuss - bereit, die Anwendung der neuen Vorgaben zu überwachen. Doch wie die Gefahr begrenzen, dass Fremde Daten von Mitbürgern anfordern? Verantwortliche sind verpflichtet, alle vertretbaren Mittel nutzen, um die Identität der Auskunftsersuchenden zu überprüfen - auch im Fall von Online-Diensten bzw. Online-Kennungen.

Schriftliche Datenauskunft: Das muss drinstehen

Was exakt in der Antwort stehen muss, definiert Art. 15 DSGVO ebenfalls. Enthalten sein muss u. a. die Information

- zum Zweck der Datenverarbeitung
- zu den Kategorien personenbezogener Daten
- zu Empfänger(n) bzw. Kategorien von - auch zukünftigen - Empfängern, auch in Drittländern
- zur, falls möglich, geplanten Dauer der Speicherung

Personenbezogene Daten werden nicht im eigenen Hause, sondern anderweitig erhoben? Dann sind alle verfügbaren Informationen über die Herkunft dieser Daten bereitzustellen. Verweise auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruchs- und Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörden? Hier dürfen Unternehmen - wie z. B. Online-Händler - von den Klauseln ihrer Datenschutzerklärung Gebrauch machen.

Daten löschen, korrigieren, sperren lassen?

Gelöscht werden müssen personenbezogene Daten,

- die nicht mehr gebraucht werden
- die unrechtmäßig verarbeitet wurden
- deren Einwilligung widerrufen wurde (jederzeit ohne Begründung möglich)

... wenn diese für Direktwerbung genutzt werden! Bei anderen Zwecken ist der Widerspruch plausibel zu begründen. Denn oft dient die Weiterverarbeitung dem Zweck, Rechtsansprüche wie offene Forderungen geltend zu machen. Unvollständige oder unrichtige Daten wie ein falsches Geburtsdatum? Müssen korrigiert werden. Doch was ist Löschung? Eine Unkenntlichmachung, die sich nicht rückgängig machen lässt. Auch bei Stellen, an die ein Händler Daten übermittelt hat, wie Zahlungs- und Newsletter-Dienste. Ist die Löschung erfolgt, ist der Kunde dazu zu informieren. Natürlich gibt es auch Datensätze wie z. B. Rechnungen, die Unternehmen nicht löschen können, ohne Aufbewahrungsfristen nach Handelsgesetzbuch oder Steuerrecht zu verletzen. Gewusst? Statt sie zu löschen, können Unternehmen Ihre persönlichen Daten auch sperren - so sind sie weiterer Nutzung und Verarbeitung entzogen. Fazit: Die neue DSGVO räumt Ihnen viel Mitsprache ein, was Ihr kostbarstes Gut, Ihre persönliche Daten angeht - davon Gebrauch zu machen, lohnt sich!


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** Eine Selbstauskunft enthält alle Daten im Sinne von Art. 15 DSGVO. Wir empfehlen, alle Inhalte die für den jeweiligen Zweck nicht relevant sind, zu schwärzen.

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