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Artikel vom 23.04.2021

Schmerzensgeld! Bank meldet geplatzten Dispo an die Schufa



Konto gekündigt und an die Schufa gemeldet, bei einer Dispo-Überziehung von nur 20 Euro? Das wollte sich ein Bankkunde nicht gefallen lassen. Er zog vor Gericht - und forderte einen Widerruf der Schufa-Meldung sowie Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. Welche Regeln müssen Banken hier beachten? Und wann kann Schmerzensgeld gerechtfertigt sein?

Überziehung ausgeglichen, trotzdem Schufa-Meldung

Manchmal geht es schneller als man denkt: Im aktuellen Fall war der 1.000 Euro Dispo um 20 Euro überschritten. Nachdem die Bank den Kunden über die Überziehung informiert hatte, glich dieser den Betrag umgehend aus. Vergeblich, denn das Geldinstitut kündigte das Konto trotzdem - und meldete die Überziehung trotz ausgeglichenem Kontostand an die Schufa. Das darf doch wohl nicht wahr sein! Der Kunde klagte. Seine Forderung: Die Schufa-Einmeldung widerrufen plus 10.000 Euro Schmerzensgeld. Begründung: Die Gefahr einer Verschlechterung seines Schufa-Scorewertes.

Keine Übermittlung an die Schufa ohne berechtigtes Interesse!

Jede Datenübermittlung personenbezogener Daten muss durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gedeckt sein. Andernfalls wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Im beschriebenen Fall stufte das Landgericht Lüneburg die Einmeldung der Bank als rechtswidrig ein. Banken müssen in jedem Einzelfall abwägen: Was wiegt schwerer - das schutzwürdige Interesse des Bankkunden oder das Interesse des Verwenders der Daten, also der Bank selbst? Dabei muss nicht der Verbraucher, sondern das übermittelnde Kreditinstitut beweisen, dass die Übermittlung zulässig war. Hier entschied die Bank die Interessenabwägung fälschlich zu ihren Gunsten; unter Einbeziehung wirtschaftlicher Aspekte lag kein berechtigtes Interesse der Bank vor.

Welche Fehler hatte die Bank gemacht?

Zum einen hatte sie den Zahlungsdienstrahmen des Girokontos nicht wirksam fristlos gekündigt. Denn vor einer fristlosen Kündigung hat jede Bank eine angemessene Frist abzuwarten. Nur so kann der Bankkunde durch Rückzahlung der Ausstände Abhilfe schaffen. Doch stattdessen erhielt der Kläger im Vorfeld nur ein automatisiertes Anschreiben, in dem das Wort Kündigung gar nicht auftauchte. Darin teilte die Bank mit, Verfügungen seien nur noch im Rahmen des Kontoguthabens möglich. Man bat den Kunden, die Bank zu kontaktieren, um eine Regelung zu finden. Also glich der Kunde den Saldo aus. Eine Mahnung mit Hinweis auf eine potenzielle Meldung an die Schufa war dem Schuldner nach eigener Aussage auch nicht zugegangen. Dafür, dass Mahnungen zugehen, ist die Bank verantwortlich - und muss sie ggf. förmlich zustellen. Nur dann haben Schufameldungen von erheblicher Tragweite eine Grundlage.

Dispo-Kündigung muss verhältnismäßig sein

Das Gericht sah hier eine rechtsmissbräuchliche Kündigung - unwirksam nach § 242 BGB. Schließlich war die Bank ausreichend gesichert, der Zahlungsrückstand gering. Eine fristlose Kündigung ohne Ankündigung bei einer Überziehung von nur 20 Euro zeige kaum ausreichend Rücksicht auf die Belange des Bankkunden. Dieser habe mit Recht auf seinen Dispo vertraut. Etwas, das schnell und unbemerkt passieren kann - eine Lastschrift genügt dazu. Überziehen Sie Ihr Konto regelmäßig über größere Summen? Dies kann eine sofortige Kündigung ohne vorherige Mitteilung durchaus rechtfertigen - aber war hier nicht der Fall. Eine so genannte Schadensvertiefung drohte ebensowenig. Denn ist ein Disporahmen überschritten, ist keine Bank weiter verpflichtet, Verfügungen wie Überweisungen etc. auszuführen. Räumt eine Bank eine bestimmte Dispohöhe ein, sollte sie davon ausgehen, dass der Kunde diese Höhe auch ausgleichen kann. Kurz, eine Kündigung wegen 20 Euro bei einem 1.000 Euro Dispo ist beim erstmaligen Überschreiten schlicht unverhältnismäßig!

Stigmatisierung durch Schufa-Meldung

Allein die Tatsache, dass eine Bank ein großes Interesse daran hat, ihre Pflicht im Rahmen des Warnsystems gegenüber der Schufa zu erfüllen, berechtigte diese nicht zur Schufameldung wegen kleiner Überschreitungen. Vielmehr droht durch Meldung und Eintrag bei der Schufa eine Stigmatisierung: Ist der Gemeldete zahlungsunfähig bzw. nicht kreditwürdig? Entsprechend entschied das Gericht, dass das Interesse des Bankkunden, seine Daten nicht zu melden und unbekannten Dritten einsehbar zu machen, schützenswert war. Zudem die Folgen dieser Einmeldung weiter bestehen und der Eintrag bei der Schufa noch sichtbar war. Eine Tatsache, die der Kunde auch gem. § 1004 Abs. 2 BGB nicht dulden muss.

Immaterieller Schaden reicht für Schmerzensgeld

Im Gegenteil: Gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat dieser Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens in Form von Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 1 BGB). Dieses setzte das Gericht mit 1.000 Euro plus Zinsen in gesetzlicher Höhe fest. Die Bank hat sich des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO schuldig gemacht. Dem Bankkunden ist durch die Weitergabe seiner Daten über die offene Forderung ein immaterieller Schaden entstanden - gem. § 253 BGB. Entgegen der Meinung der Bank sah es das Gericht als nicht notwendig an, eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung festzustellen. Es genüge, dass der Betroffene den Verlust der Kontrolle über seine sensiblen Daten beklagen und eine öffentliche Bloßstellung und Stigmatisierung fürchten musste. Grundsätzlich habe nur empfindliches Schmerzensgeld in entsprechender Höhe eine abschreckende Wirkung.

Negativer Score durch falsche Schufa-Meldung? Besser aktiv werden

Unberechtigte Meldungen an die Schufa haben negativen Einfluss auf die Teilnahme am wirtschaftlichen Leben: Kredite werden versagt, Verträge nicht eingegangen. Mit der Folge, dass Grundrechte wie Berufsfreiheit und allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigt sind. Was der Bankkunde selbst leider versäumt hat: Er konnte nicht darlegen, dass die Schufa-Einmeldung tatsächlich negative Effekte auf seinen Score oder seine Kreditwürdigkeit hatte. Dies hatte wiederum Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes, das statt der geforderten 10.000 nur 1.000 Euro betrug. Entscheidend ist hier jedoch, dass Informationen über nicht vertragsgemäß abgewickelte Forderungen ähnlich schützenswert sind wie ein Scorewert. Denn Scores sind sensible Informationen über eine Person, die viel über Zahlungsfähig- oder Zahlungswilligkeit verraten. Sich regelmäßig per Selbstauskunft über den eigenen Schufa-Score zu informieren, lohnt sich also!


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