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Artikel vom 19.03.2024

Kontoabfragen, Schufa Meldung: Auch Ämter müssen Datenschutz ernstnehmen!



Rechnung trotz Mahnung nicht bezahlt? Ist das Konto gepfändet, wird es gesperrt. Nichts geht mehr, alle Zahlungen sind eingefroren. Außerdem meldet die Bank die Kontopfändung der Schufa - negativ für die Bonität. Aber was, wenn die Forderung strittig ist, weil der Kontoinhaber Widerspruch eingelegt hat? Ein Fall für den Datenschutz!

Finanzamt sucht nach Bankkonten

Werden angemahnte Forderungen nicht beglichen, ergeht auf Antrag des Gläubigers beim Amtsgericht am Wohnort des Schuldners ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Dieser wird auch der Hausbank zugestellt, die darauf das Konto sperrt und die Pfändung der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) meldet. Daten, die als negativer Schufa-Eintrag gespeichert und erst drei Jahre nach Begleichen der Schuld gelöscht werden. Besonders fix arbeiten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, die durch Behörden ausgestellt werden. Wie durch Hauptzollamt, Stadtkasse oder Steuerbehörden nach Abgabenordnung (AO): In einem aktuellen Fall hatte das Finanzamt das Konto eingefroren - und anschließend nach weiteren Bankonten im In- und Ausland geforscht.

Bundesfinanzhof: Bei Kontenabfrage Datenschutz beachten

Das betroffene Ehepaar wehrte sich. Jetzt entschied der Bundesfinanzhof in der Sache (Az: IX R 33/21). Was war genau passiert? Als den Steuerpflichtigen ein Steuerbescheid mit Säumniszuschlägen ins Haus flatterte, waren diese überzeugt: Das ist nicht rechtmäßig - und legten Widerspruch ein. Den das Finanzamt ignorierte. Das Ehepaar kritisierte den behördlichen Kontenabruf: Wird hier der Datenschutz gewahrt? Und ging vor Gericht. Allerdings fanden Bundesdatenschutzbeauftragter und Finanzgericht Köln am Vorgehen des Finanzamts nichts zu beanstanden. Doch der Bundesfinanzhof entschied mit Verweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Schufa-Praxis: Eine automatisierte Kontenabfrage und -pfändung, die die Rechtsmittel Betroffener ignoriert, ignoriert auch deren Datenschutzgrundrechte!

Gerichte vor Ort müssen Beschwerden ernstnehmen

Auf Deutsch: Das Recht auf Widerspruch darf auch eine Finanzverwaltung nicht ignorieren, sondern muss beim Umgang mit Bürgerdaten Maß und Ziel wahren. Nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist jeder EU-Mitgliedsstaat verpflichtet, auf ein hohes Schutzniveau zu achten. Rechtsschutz muss im EU-Kontext genauso ausgestaltet sein wie bei innerstaatlichen Belangen. Die erste Instanz hatte nämlich argumentiert, man habe als Gericht nur begrenzte Kontrolle über eine Beschwerdeentscheidung (gem. Art. 77 DSGVO), könne die Beschwerde gar nicht inhaltlich prüfen - und wies dieser den Rang einer Petition zu. Falsch, urteilte der Bundesfinanzhof: Eine solche Bewertung schwächt den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten - und legt der europaweiten Durchsetzbarkeit der DSGVO Steine in den Weg.

Datenverarbeitung muss notwendig sein

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss rechtmäßig sein, also die Bedingungen der DSGVO erfüllen! Zwar sieht das Steuerverfahrensrecht einen automatisierten Abruf von Konteninformationen durchaus vor - wenn dies wirklich erforderlich ist. Im vorliegenden Fall war das aber gar nicht geprüft worden. Trotzdem fragte das Finanzamt Daten gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO ab und verwertete sie anschließend. War diese Verarbeitung personenbezogener Daten nötig, damit das Finanzamt seine Aufgabe erfüllen konnte? In diesem Fall nicht, weil die Betroffenen - wie der EuGH im Dezember 2023 bekräftigte - ihr Recht auf Widerspruch und wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf (Klage) wahrgenommen hatten. Speichert also eine Wirtschaftsauskunftei wie die Schufa solche Daten, obwohl ein Widerspruch läuft, ist dies ein klarer Verstoß gegen den Datenschutz.

Strittige Forderungen an Schufa melden - erlaubt?

Eine Aufsichtsbehörde muss auf Beschwerden hin tätig werden. Denn nur so lassen sich die Rechte betroffener Bürger schützen. Mehr noch: Ämter müssen Beschwerdeführer binnen drei Monaten über Fortgang und Ergebnisse unterrichten. Stellt sich ein Amt taub, muss das Recht auf Klage gem. Art 77 DSGBVO vor dem Gericht vor Ort Abhilfe schaffen. Uneingeschränkt zuständig, muss dieses alle maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen prüfen. Die Bundesfinanzhof-Entscheidung macht auch - im Gegensatz zu einigen früheren Urteilen - klar: Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Schufa oder andere Auskunfteien ist nur rechtmäßig, sofern der Betroffene die Forderung noch nicht bestritten hat.

Selbstauskunft anfordern, ggf. Datenlöschung fordern

Fazit: Auch Behörden von Finanzamt bis Jobcenter müssen umsichtig mit personenbezogenen Daten umgehen. Statt gar nicht zu prüfen, ob man als Verwaltung überhaupt berechtigtes Interesse an automatisierten Abfragen hat. Zweifel, was die Schufa oder andere Unternehmen zu Ihnen persönlich gespeichert haben? Ein Antrag auf Selbstauskunft gem. § 34 BDSG bringt Klarheit. Sie möchten der Datenverarbeitung durch die Schufa gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO widersprechen und Löschungen fordern? Erreichen, dass auch weitere Empfänger Ihrer Daten über die Datenlöschung informiert werden? Begründen Sie kurz, warum Sie mit der Verarbeitung Ihrer Daten nicht einverstanden sind. Die Verbraucherzentrale stellt dazu detaillierte Musterbriefe bereit!


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