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Artikel vom 03.09.2013

Gericht: Ungenaue Fragen in der Selbstauskunft können Restschuldbefreiung nicht gefährden


Stellt eine Kredit-Selbstauskunft einer Bank ungenaue Fragen, die der potenzielle Darlehensnehmer zu seinem Vorteil auslegen kann, so stellt dieser Umstand keinen ausreichend Grund dafür dar, eine Restschuldbefreiung bei einer Verbraucherinsolvenz zu versagen. Dies entschied nun das Amtsgericht München (Ak.: 1500 IK 1547/10), das mit diesem Richterspruch Kreditgeber zwingt, künftig exakter zu formulieren. Bevor es jedoch soweit ist, dürfte es ein weiteres Treffen der Konfliktparteien vor einer nächsthöheren Instanz geben.

Der Streitfall um die Selbstauskunft
Ein Mann hatte ich Jahr 2000 eine Schuld in Höhe von 35.000 DM gegenüber einer privaten Gläubigerin anerkannt und sich verpflichtet, monatlich 500 DM zurückzuzahlen. Zusätzlich gestand er zu, dass ein Teil seines Gehalts bei Nichtzahlung gepfändet werden dürfe. Bis zum heutigen Tag kam keine Zahlung zustande. Im November 2008 beantragte die Gläubigerin erstmals Zwangsvollstreckung gegen den Mann.

Im August 2008 vereinbarte der Mann einen Kreditvertrag mit einer Bank und wollte sich 18.241,01 EUR. Für die Darlehensgewährung musste er eine Selbstauskunft des Finanzinstituts ausfüllen. Als Einkommen gab er seine exakten monatlichen Netto-Einkünfte in Höhe von 1731 Euro an. In den Spalten der Selbstauskunft, die sich um Zinsen und Verpflichtungen aus bestehenden Krediten drehten, trug der Mann nichts ein.

Im April 2010 beantragte er schließlich Verbraucherinsolvenz und hoffte in diesem Zusammenhang auf eine Restschuldbefreiung. Die Bank forderte jedoch vor dem Amtsgericht München, ihm diese zu versagen, weil der Mann bewusst falsche Angaben in seiner Selbstauskunft gemacht habe. Die Richter wiesen die Forderung des Geldhauses zurück - sie konnten kein Fehlverhalten des Mannes erkennen, vielmehr sei die Selbstauskunft der Bank ungenau gewesen, was nicht zum Schaden des Darlehensnehmers ausgelegt werden dürfe.

Das Urteil
Damit der Mann eine falsche Angabe in seiner Selbstauskunft gemacht hätte, müsste er in den drei Jahren vor dem Ausfüllen der Selbstauskunft entweder eine Kreditverpflichtung eingegangen sein bzw. diese hätte tilgen müssen. Dies war jedoch nicht der Fall. Die ursprüngliche Kreditverpflichtung resultiere nach wie vor aus dem Jahr 2000. Die damalige Gläubigerin hatte die Zwangsvollstreckung erstmals im November 2008 und damit drei Monate nach dem Darlehensantrag eingeleitet. Der Mann machte nach Recht und Gesetz tatsächlich aufrichtige Angaben.

Eine Selbstauskunft einer Bank, die dieses Problem hätte umgehen wollen, müsste exakt formulieren, forderten die Richter. So müsste gefragt werden, ob auch eine (als drei Jahre) ältere Forderung bestehe, die noch zu einer Zwangsvollstreckung führen könne. Dies sei jedoch in diesem Fall nicht so gewesen. Der Beschluss der Münchner Richter ist anfechtbar. Es ist davon auszugehen, dass die Bank dies tun wird, denn sie verwendete bei der Selbstauskunft ihren typischen Vordruck, der entsprechend häufig bei den weiteren Darlehensverträgen zum Einsatz kam. Die Gefahr besteht also für die Bank, wenn sie sich nicht gegen das Urteil wehrt, dass sie auch in den weiteren Selbstauskünften solche "falsch-richtigen Einträge" nicht ahnden darf.


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