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Artikel vom 31.05.2023

Urteil: Telefonanbieter darf Kundendaten nicht an Schufa weitergeben



Ob negativ, ob positiv - für Telefonanbieter machte dies bei der Datenweitergabe bislang keinen Unterschied. Alles ging bei Vertragsschluss an Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa. Schluss damit, entschied das Landgericht München. Und verbat Telefonica die Weitergabe von Kundeninformationen aus Mobilfunkverträgen. Ein verbraucherfreundliches Urteil?

Datenschutz hat Vorrang vor Betrugsbekämpfung

Der Anbieter Telefonica Germany GmbH & Co. OHG darf keine - auch keine so genannten Positivdaten - ohne Einwilligung Betroffener an die Schufa Holding AG übermitteln, so das Urteil des Landgerichts München I (Az. 33 O 5976/22). Und wertete die bisherige Telefonica-Praxis als Verstoß gegen die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung). Der Schutz der Verbraucher vor willkürlicher Erhebung personenbezogener Daten habe gegenüber dem Interesse von Telefonica Vorrang. Der Telefonanbieter hatte mit dem Aspekt der Betrugsbekämpfung argumentiert.

Verbraucherzentrale klagt gegen Vodafone und Telekom

Bereits im Januar 2022 hatten sich die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern gemeinsam kritisch zum Umgang von Mobilfunkanbietern mit Positivdaten geäußert. Sie forderten u. a., Kunden die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Einwilligung in die Datenweitergabe nachträglich zurückzuziehen, ohne dadurch Nachteile zu riskieren. Im Juli 2022 hatte die Verbraucherzentrale auch Klage gegen die Vodafone GmbH und die Telekom Deutschland GmbH wegen kritischer Weitergabe von Positivdaten eingereicht. Während das Landgericht München inzwischen zugunsten der Verbraucherzentrale entschieden hat, läuft das Verfahren gegen Vodafone vor dem LG Düsseldorf noch. Das LG Köln, das die Klage gegen die Telekom in Erstinstanz aus prozessualen Gründen abgewiesen hatte, hat sich jedoch in der Sache der Auffassung der NRW-Verbraucherzentrale angeschlossen.

Wie positiv sind Positivdaten?

Viel Lärm um nichts? Dass Negativdaten wie z. B. Informationen zu Zahlungsausfällen nicht an die Schufa gehen sollen, scheint verständlich. Aber warum dürfen auch Positivdaten nicht weitergereicht werden? Zu Positivdaten zahlen Vertragsinformationen mit Datum, die zwischen Kunden und Telefonanbieter ausgetauscht werden. Was sich leider nicht immer positiv auf betroffene Verbraucher auswirkt. Welche Kriterien in die Berechnung des so genannten Schufa-Scores, der die Bonität in Prozent abbildet, einfließen, bleibt oft im Dunkeln. Des Weiteren fallen unter solche Positivmerkmale Informationen wie dazu, dass Herr A. mehr als einen Handyvertrag unterhält. Oder sich Frau B. durch häufige Anbieterwechsel auszeichnet. Ein Verhalten, das Auskunfteien als weniger vertrauenswürdig einstufen und aufgrund dessen Verträge verweigert werden. Ungeachtet der Tatsache, dass ein Verbraucher faktisch verlässlich zahlt.

Selbstauskunft: Wissen, was die Schufa über Sie weiß

Wie sich zeigt, ist auch die Übermittlung von Positivdaten ist nicht ganz ohne: Jede Information hat Folgen in Gepäck, wissen Verbraucherschützer. Aber im Gegensatz zu Negativmerkmalen im Zahlungsverhalten haben sich die Besitzer von Positivdaten nichts zuschulden kommen lassen, so dass solche Datensammelwut kaum gerechtfertigt scheint. Als Verbraucher haben Sie außerdem ein Recht darauf, dass die Daten, die Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa zu Ihnen speichern, korrekt und aktuell sind. Um dies zu prüfen, sollten Sie regelmäßig eine kostenlose Schufa Selbstauskunft einholen. Diese so genannte Datenkopie gem. Art. 15 DSGVO ist mindestens einmal jährlich abrufbar: Lassen Sie unvollständige, falsche oder veraltete Einträge im Sinne Ihrer Bonität zeitnah richtigstellen.

Urteil schützt vertragstreue Verbraucher

Diese Entscheidung zugunsten von Verbrauchern macht Hoffnung. Denn sie räumt dem Schutz persönlicher Daten Priorität ein. Aber ohne die Gerichte auf den Plan zu rufen, ging es auch diesmal nicht: Die Verbraucherschützer hatten sich schon länger gegen die Praxis der Übermittlung von Positivdaten gestellt - und die Telefonanbieter erfolglos abgemahnt. Der Erfolg der Verbraucherzentale NRW ist ein wichtiges Urteil für Millionen vertragstreuer Mobilfunkkunden, freut sich Vorstand Wolfgang Schuldzinski: Endlich wurde der Datennutzung ohne Zustimmung ein Riegel vorgeschoben!


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