Artikel vom 20.07.2016
Bei falschem Schufa-Eintrag nicht mit dem Jedermann-Konto abspeisen lassen
Lange Zeit hatten Menschen mit negativen Schufa-Einträgen schlechte Karten: Kreditinstitute konnten ihnen nur aufgrund der Bonitätsauskunft die Einrichtung eines Giro-Kontos verweigern. Dieses Vorgehen gehört seit dem Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes am 19. Juni 2016 grundsätzlich der Vergangenheit an. Nunmehr hat praktisch jede in Deutschland lebende Person Anspruch auf ein eigenes Konto. Allerdings lässt die auch als "Jedermann-Konto" bezeichnete Basis-Version des Girokontos weder die Einräumung eines Dispokredites, noch die Ausgabe von Kreditkarten zu. Betroffene, die sich wegen ihrer negativen Schufa-Auskunft mit dieser Form des Geldverkehrs begnügen sollen, tun daher immer gut daran, zunächst die Richtigkeit eigener Einträge im Datenbestand der Schufa und weiterer Auskunfteien mit einer Selbstauskunft nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu überprüfen. Zeigen sich hier Falscheinträge, kann die Beschränkung auf ein Jedermann-Konto nicht selten vermieden werden.
Selbstauskunft nach § 34 BDSG kann Leistungseinschränkungen ersparen
Wie erst kürzlich in der Süddeutschen Zeitung zu lesen war, ist es in den letzten Jahren immer wieder vorgekommen, dass Personen mit schlechter Schufa-Auskunft am Bankschalter die Einrichtung eines eigenen Girokontos verwehrt wurde. Die Betroffenen seien weggeschickt worden und hätten sich oft nie mehr getraut, eine erneute Anfrage zu stellen. In der überwiegenden Mehrzahl aller Fälle waren die Negativeinträge im Datenbestand der Auskunfteien dabei durchaus korrekt, die Abweisung seitens der Kreditinstitute berechtigt. Seit dem Inkrafttreten des neuen
Zahlungskontengesetzes (ZKG) darf jedoch niemandem mehr die Einrichtung eines Girokontos verweigert werden. Grundsätzlich hat nunmehr jede legal in Deutschland lebende geschäftsfähige Person ab 18 Jahren Anspruch auf ein eigenes Konto. Dies trifft selbst auf Menschen ohne festen Wohnsitz, Asylbewerber und bestimmte Personen ohne Aufenthaltsstatus (sogenannte Geduldete) zu. Insofern sollte jeder Betroffene, der in früheren Zeiten von den Bankmitarbeitern weggeschickt worden ist, erneut am Schalter vorstellig werden und unter Verweis auf das entsprechende Gesetz die Eröffnung eines eigenen Kontos einfordern. Die Banken sind dazu verpflichtet, ihm auf Wunsch ein Basiskonto bereitzustellen, mit dem alle üblichen Zahlungsgeschäfte wie Überweisungen sowie Ein- und Auszahlungen durchgeführt werden können. Allerdings umfasst ein derartiges Jedermann-Konto weder die Ausgabe von Debit-Karten noch wird ein Dispositionskredit eingeräumt. Derartige Konto-Elemente bleiben weiterhin Menschen vorbehalten, die eine entsprechende Bonität vorweisen und über die keine negativen und hindernden Schufa-Einträge bestehen. Und genau hier kommt nun die Selbstauskunft nach § 34 BDSG ins Spiel, denn auch nach dem Inkrafttreten des ZKG kommt es immer wieder vor, dass falsche Eintragungen oder unterbliebene Löschungen die Eröffnung "echter" Konten unmöglich machen.
Vor dem Gang zum Kreditinstitut die eigenen Schufa-Einträge prüfen
Wenn Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen immer pünktlich nachgekommen sind und kein Grund für negative Schufa-Vermerke (mehr) besteht, sollten Sie sich nicht mit einem Jedermann-Konto abspeisen lassen. Leider wissen viele Verbraucher weder um ihr gesetzlich verbrieftes Recht einer jährlichen Selbstauskunft nach § 34 BDSG, noch über die Möglichkeit, Falscheinträge wegen Irrtümern oder unterbliebenen Löschungen kostenfrei korrigieren beziehungsweise streichen zu lassen. Versäumen Sie es daher nicht, regelmäßig die zu Ihrer Person gespeicherten Daten genau zu prüfen. Nur so können Sie angemessen reagieren und die Schufa oder andere betroffene Auskunfteien um Korrektur und Neuerstellung einer Bonitätsauskunft bitten. Damit Sie ein vollständiges Konto eröffnen können und sich nicht mit der abgespeckten Variante "Jedermann-Konto" begnügen müssen.