Artikel vom 10.04.2017
Falsche Schufa-Einträge korrigieren - So geht´s
Das Scoring der Schufa ist bei Kreditgeschäften, Telefonverträgen und auch bei Vermietungen oftmals ein sehr wichtiges Entscheidungskriterium für das Zustandekommen eines Vertrags. Dieses Scoring wird mit Daten erstellt, die der Schufa von kooperierenden Unternehmen übermittelt wurden. Leider passieren bei diesen Übermittlungen oftmals auch Fehler, die sich im Endeffekt negativ auf die Kreditwürdigkeit der Verbraucher auswirken können. Falsch übermittelte Daten muss die Schufa korrigieren.
Mit der persönlichen Schufa-Auskunft erhält der Verbraucher Klarheit über vorhandene Daten
Kommt kein Ratengeschäft oder ein Telefonvertrag zustande, erhält der Antragsteller normalerweise keine Auskunft über die Gründe der Ablehnung. Die Kreditgeber und Telefonanbieter können darüber auch keine Auskunft geben, da ihnen nur die persönlichen Daten und der angeforderte Schufa-Score übermittelt wurden. Damit Verbraucher wissen, was in ihrer Schufa gespeichert ist, müssen sie daher selbst eine Auskunft einholen. Diese Schufa-Auskunft ist einmal jährlich kostenlos erhältlich und kann schriftlich bei der Schufa Holding AG bestellt werden. Der dazu benötigte Vordruck wird u.a. auf der Webseite der Schufa als Download zum Ausdrucken bereitgestellt. Von der Antragstellung bis zur Zustellung der Auskunft können zwei bis drei Wochen vergehen.
Die Schufa ist bei fehlerhaften Daten zur Korrektur, Änderung oder Löschung gesetzlich verpflichtet
Neben den kreditrelevanten Daten werden der Schufa von den Unternehmen auch persönliche Daten der Verbraucher übermittelt. Wenn ein Verbraucher anhand seiner Schufa-Auskunft feststellt, dass seine persönlichen Daten fehlerhaft oder unvollständig sind, kann er diese korrigieren, ändern oder löschen lassen. Dazu ist die Schufa nach § 35 Abs. 1 BDSG sogar verpflichtet. Bei den kreditrelevanten Daten, die falsch angegeben sind, handelt es sich oftmals um getilgte Kredite, die nicht rechtzeitig gelöscht wurden, bezahlte Forderungen ohne Erledigungsvermerk, fehlerhaft angegebene Forderungshöhen oder Eintragungen über verspätete Zahlungen. Auch bei diesen Daten hat der Verbraucher ein Recht auf die Korrektur und Löschung.
Verbraucher müssen sich mit ihrem Anliegen zuerst an die Unternehmen wenden
Mit der Schufa-Auskunft in der Hand können Verbraucher diese Daten korrigieren oder löschen lassen. Dazu sind die Unternehmen, die diese Daten an die Schufa übermitteln nach § 28a Abs. 3 BDSG gesetzlich verpflichtet. Verbraucher, die erledigte Forderungen in ihrer Auskunft finden, müssen sich dazu schriftlich an das Unternehmen wenden, das den Eintrag an die Schufa gesendet hat. In diesem Brief wird das Unternehmen um die Zusendung eines Erledigungsvermerks und die sofortige Weiterleitung an die Auskunftei gebeten. Nach dem Erhalt des Vermerks sollte der Verbraucher nochmals eine Kopie des Schreibens an die Schufa senden. Bei Krediten ist dies allerdings nicht möglich, da sich die Erledigung laut Schufa aus den vorhandenen Vertragsdaten automatisch ergibt.
Bei Streitigkeiten mit der Schufa kann ein Ombudsmann eingeschaltet werden
Selbstverständlich entstehen zwischen den Verbrauchern und der Schufa immer wieder Streitfragen über Korrekturen, Löschungen oder Änderungen an den Eintragungen. Für diese Fälle ist ein sogenannter Ombudsmann zuständig. Der Ombudsmann kann allerdings erst um Hilfe gebeten werden, wenn sich der Verbraucher mit dem Privatkunden-Servicecenter der Schufa in Verbindung gesetzt hat. Der Schufa-Ombudsmann muss ebenfalls schriftlich mit einem Antrag eingeschaltet werden und klärt den Vorfall mit einem Schiedsspruch. Das Einschalten des Ombudsmannes ist für Verbraucher immer kostenlos. Andere Auskunfteien bieten diesen Service nicht an.