Artikel vom 31.03.2015
Schufa-Eintrag bei bestrittener Forderung: Schon die Drohung ist unzulässig
Immer häufiger drohen Gläubiger damit, offene Ansprüche selbst dann an die Schufa zu melden, wenn der Zahlungspartner die Rechtmäßigkeit der Forderung bestritten hat. Nachdem bereits verschiedene Gerichte dieses Vorgehen als unzulässig verworfen haben, wird der Bundesgerichtshof Mitte März eine Grundsatzentscheidung fällen. Betroffenen ist jedoch nach wie vor eine regelmäßige Überprüfung der aktuellen Einträge zu empfehlen.
Den aktuellen Status durch eine Selbstauskunft prüfen
In der Vergangenheit haben verschiedene Unternehmen teilweise damit gedroht, offene Forderungen an die Schufa zu melden. Selbst in Fällen, in denen ein Kunde die Zahlungsansprüche aus guten Gründen zurückgewiesen hat, versuchen Gläubiger ihren eigenen Argumenten mit dieser Drohgebärde Nachdruck zu verleihen. Wie oft es dabei tatsächlich zu Eintragungsersuchen gekommen ist, lässt sich kaum feststellen. Als Betroffener können Sie nicht immer wissen, ob die Einträge zu Ihrer Person tatsächlich korrekt sind, oder ob bereits Negativmerkmale erfasst wurden, für die es überhaupt keine substantiierte Grundlage gibt. Insofern ist es stets ratsam, sich im Falle längerer Verhandlungen mit einem fordernden Unternehmen bei den wichtigsten Auskunfteien einen aktuellen Auszug anzufordern. Nur so können Sie sicher feststellen, welche Einträge gegenwärtig zu Ihrer Person vorhanden sind.
Schon die Drohung ist unzulässig
Mit Urteil vom 19.12.2013 hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden, dass ein Inkassobüro nicht berechtigt sei, dem die zugrunde liegende Forderung bestreitenden Zahlungspartner mit einem Schufa-Eintrag zu drohen (Aktenzeichen 13 U 64/13). Noch weniger zulässig als die Androhung ist die tatsächliche Meldung. Aufgrund der Bestimmungen des § 28a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist eine Datenübermittlung an Auskunfteien nämlich - neben einigen im vorzitierten Paragraphen abschließend genannten Fällen - grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Betroffene die in Rede stehende Forderung anerkannt hat. Wurde die Forderung hingegen bestritten, ist ohne rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine Eintragung unzulässig. Der Grund hierfür ist klar, denn aus einem Negativ-Eintrag erwachsen dem Betroffenen zum Teil erhebliche Nachteile. So kann Ihnen beispielsweise eine Kreditaufnahme verweigert oder die Anmietung einer Wohnung unmöglich gemacht werden. Auch die Sperrung Ihrer Kreditkarte ist denkbar. Hat sich ein Gläubiger nun unerlaubterweise über die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Eintragungserfordernisse hinweggesetzt und die von Ihnen bestrittene Forderung dennoch an die Schufa Holding oder eine andere Auskunftei gemeldet, steht Ihnen ein Recht auf sofortige Löschung sowie gegebenenfalls auch auf Schadenersatz zu.
Die Gefahr unberechtigter Nachteile
Negativeinträge verschlechtern Ihre Bonität. Die Folgen können weitreichend sein. Abgesehen davon, dass Sie durch die vom OLG Celle im vorgenannten Urteil als Nötigung bezeichnete Androhung eines Schufa-Eintrags unzulässig unter Druck gesetzt werden, kann eine tatsächlich erfolgte Meldung Ihnen viele Unannehmlichkeiten bescheren. Da während eines noch nicht abgeschlossenen Streitverfahrens kaum jemand damit rechnet, bereits bei den Auskunfteien gebrandmarkt zu sein, kommen manche Benachteiligungen erst nach und nach ans Licht. So mag sich mancher vielleicht über die Ablehnung eines Kaufs auf Rechnung beim Internetshopping oder die Verweigerung einer Ratenzahlung für den neuen Kühlschrank wundern, sich aber aufgrund seines normalerweise absolut korrekten Zahlungsverhaltens keinen Reim darauf machen können. In diesen Fällen empfiehlt sich bei längerfristigen Rechtstreitigkeiten von Zeit zu Zeit die Überprüfung der aktuellen Einträge durch eine Selbstauskunft gemäß § 34 BDSG. Nur so können Sie eventuellen Attacken zeitnah begegnen und Schaden abwenden.
Der Bundesgerichtshof entscheidet
Am 19. März 2015 wird der Bundesgerichtshof voraussichtlich über die Frage entscheiden, ob die Androhung eines Schufa-Eintrags im Falle der ausbleibenden Forderungsbegleichung tatsächlich unlauter ist. Wird dies bejaht, dürften derartige Anwürfe von sich im Recht wähnenden Unternehmen deutlich abnehmen. Unberührt davon bleiben allerdings bewusst oder fehlerhaft vorgenommene, tatsächliche Negativmeldungen. Diese zu überwachen, ist daher nach wie vor bedauerlicherweise eine Obliegenheit des Verbrauchers. Sie sind deshalb gut beraten, in regelmäßigen Abständen eine Selbstauskunft gemäß § 34 BDSG einzuholen.