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Artikel vom 07.04.2014

Schufa-Scoring diskrimierend?




Die Auseinandersetzungen um das Scoring-Verfahren der Schufa hören nicht auf. Ende Januar erst hatte der Bundesgerichtshof in einem vielbeachteten Grundsatzurteil festgestellt, dass die Schufa nicht zur Aufdeckung ihres Scoring-Verfahrens verpflichtet ist. Dies gehöre zu den üblichen Geschäftsgeheimnissen. Verbraucher können demnach zwar Auskunft über ihre beim Scoring berücksichtigten Merkmalsausprägungen und die ermittelten Scoring-Werte verlangen, nicht aber über die Methodik. Scoring-Werte spielten auch eine Rolle in einem weiteren Rechtsstreit, der aktuell vor dem Oberlandesgericht München ausgetragen wurde. Dabei ging es um die Frage, ob das Schufa-Scoring diskriminierend sei.

Unterschiedliche Scoring-Werte für Ehepartner

Eine Münchner Rechtsanwältin hatte gegen die Schufa geklagt. Sie hatte im Rahmen einer Selbstauskunft festgestellt, dass ihre Bonität kontinuierlich schlechter als die ihres Mannes ausgefallen war, der ebenfalls eine Selbstauskunft eingeholt hatte. Dabei verfügten beide über ähnliche Vermögens- und Schuldenverhältnisse. Beide besitzen drei Immobilien, für die gemeinsam Darlehen getilgt werden. Die Frau war darüber hinaus noch mit einem weiteren Immobiliendarlehen belastet. Der Mann ist als freier Unternehmer tätig und hat insoweit keine gesicherten regelmäßigen Einkünfte. Die Bedienung der Darlehen erfolgte seit Jahren einwandfrei. Trotzdem wurde die Bonität der Rechtsanwältin zeitweise mit 'deutlich erhöhtes bis hohes Risiko', 'zufriedenstellendes bis erhöhtes Risiko' und 'geringes bis überschaubares Risiko' eingestuft, also unterhalb einer erstklassigen Bonität.

Spielt das Geschlecht eine Rolle?

Da die wirtschaftlichen Verhältnisse bei beiden Eheleuten vergleichbar seien, könne die unterschiedliche Bewertung nur durch das Geschlecht bedingt sein, so die Vermutung der Rechtsanwältin. Sie werde dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und fordere daher Schadensersatz auf der Grundlage des BGB. Das BGH-Urteil zum Scoring war bei der ersten Verhandlung bereits bekannt. Der Anwalt der Klägerin betonte denn auch, dass es in dem Verfahren nicht um die Aufdeckung der Scoring-Methodik ginge, sondern darum, die Schufa bei offensichtlichen Fehlbewertungen zu einer Korrektur ihrer Bonitätsbeurteilung zu zwingen.

Schufa weist Argumente zurück

Der Vertreter der Schufa widersprach dieser Argumentation. Die unterschiedlichen Scoring-Werte im vorliegenden Fall seien durch eine höhere Anzahl an Girokonten und Krediten bei der Klägerin bedingt gewesen, nicht durch das Geschlecht. Hätte sie identische Merkmalsausprägungen wie ihr Ehemann vorweisen können, wäre ihre Bonität sogar besser als seine bewertet worden. Damit werde das im Schnitt bessere Zahlungsverhalten von Frauen berücksichtigt. Die Forderung nach Schadensersatz wies der Schufa-Vertreter folgerichtig ebenso zurück wie den Wunsch nach einer individuellen Korrektur des Scoring-Wertes. Dieser komme einer unzulässigen Manipulation gleich. Und ein konkreter Schaden lasse sich im vorliegenden Fall nicht nachweisen.

Nur eine Meinungsäußerung

Am 12. März verkündete das Gericht sein Urteil. Es wies die Schadensersatzforderung der Klägerin ab. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei der Bonitätsbewertung um eine Meinungsäußerung und nicht um eine Tatsachenbehauptung handele. Diese sei aber Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch. Ferner sah sich das Gericht nicht in der Lage zu beurteilen, inwieweit das Geschlecht bei der Bonitätsbeurteilung der Schufa eine Rolle gespielt habe. Denn dazu wäre eine Offenlegung der Methodik erforderlich gewesen, zu der die Schufa aber nach dem BGH-Urteil nicht verpflichtet ist. Dass dies nicht unbedingt befriedigend ist, räumte das Gericht dabei selbst ein (OLG München, Urt. v. 12.03.2014, Az. 15 U 2395/13)


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