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Artikel vom 24.10.2025

Vermieter aufgepasst - Datenschutz gilt auch im Mietrecht!



Wer sich im angespannten Mietmarkt für eine Wohnung interessiert, wird oft schon vor der Besichtigung mit umfangreichen Bitten um Selbstauskunft konfrontiert. Schließlich soll der neue Mieter mit Bonität und Eignung überzeugen! Datenschutz setzt hier Grenzen: Ein Berliner Urteil rügte Immoscout24 wegen unzulässiger Datenerhebung. Doch worauf müssen Vermieter achten?

Irreführend: Immoscout bewirbt Bonitätscheck

Noch Luft nach oben beim Datenschutz und irreführende Werbung!, urteilte das Landgericht (LG) Berlin (Az. 52 O 65/23). Kein Wohnungssuchender muss unzulässige Datenerhebungen einfach hinnehmen - oder viel Geld in die Hand, um seine Chancen zu verbessern. Geklagt gegen Immoscout24 hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Der Vorwurf: Das Immobilienportal suggeriere, ein kostenpflichtiger Schufa-BonitätsCheck würde bei der Wohnungsbesichtigung quasi standardmäßig als Teil der Bewerbungsmappe verlangt. Falsch, weil Vermieter zu diesem Zeitpunkt noch gar keine
Bonitätsauskunft fordern dürfen. Darüber hinaus monierte das LG Berlin die Datenerhebung per digitaler Selbstauskunft: Neben Beschäftigung und Nettoeinkommen gab es auch Felder, die Bewerber fragten, ob sie (Nicht-)Raucher seien. Das Ziel waren Profile für den Vermieter-Zugriff. Einwilligung der Nutzer? Fehlanzeige.

Selbstauskunft zur Bonität - wann?

Die derzeitige Wohnungssuche stelle eine Art Zwangslage dar, so das Gericht weiter. Insofern habe Immoscout Nutzer zur Dateneingabe genötigt. Immer wieder ignorieren auch Vermieter datenschutzrechtliche Vorgaben beim Einholen der Mieterselbstauskunft. Wie diese, dass eine Selbstauskunft zur Bonität erst erforderlich ist, wenn die Unterzeichnung des Mietvertrags nur noch davon abhängt. Was an Daten verarbeitet werden darf, richtet sich also auch nach dem Zeitpunkt - beginnend mit der vorvertraglichen Phase von Kontaktaufnahme und Besichtigungstermin. Laut Grundsatz der Datenminimierung gem. Artikel 5 DSGVO sind Informationen zu Einkommen, Insolvenz, Zwangsvollstreckung usw. jetzt noch nicht zu erheben. Mietbewerber müssen sich lediglich über Namen, Anschrift und Kontaktdaten wie E-Mail oder Handynummer identifizieren.

Ich sammle mal: Hautfarbe, Raucher, Partei?

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht wollte es ganz genau wissen - und schrieb Vermieter an, um die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben bei der Mieterbewerbung zu prüfen. Etwa beim Thema Datensparsamkeit. Sammeln, was das Zeug hält? No way - nur das, was zur Vermietung nötig ist, darf erhoben und verarbeitet werden. Ein Vermieter, der Wohnungsbewerber nach Hautfarbe sortiert hatte, beschäftigt aktuell die Staatsanwaltschaft. Bestimmte Infos über potenzielle Mieter wie z. B. zu

- Religion
- ethnischer Herkunft
- Kinderwunsch
- Schwangerschaft
- Rauchgewohnheiten
- Parteimitgliedschaft

sind nicht notwendig. Gewusst? Als Vermieter dürfen Sie in der Selbstauskunft in der Regel noch nicht einmal nach Vorstrafen oder polizeilichem Führungszeugnis fragen, weil ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Ausnahme: Die Vorstrafe steht in direktem Zusammenhang mit dem anvisierten Mietverhältnis - etwa, weil der Mieter nach der Sicherungsverwahrung weiter bestimmten behördlichen Auflagen unterliegt.

Wohnung endlich vermietet - und jetzt?

Die Daten der Bewerber sind umgehend löschen. Es sei denn, Sie haben als Vermieter deren ausdrückliche Einwilligung zur Speicherung eingeholt. Abgelehnten Interessenten einfach ein anderes Objekt anbieten? Ohne Erlaubnis ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und den Grundsatz der Speicherzeitbegrenzung. Anders liegt der Fall, wenn sich ein abgelehnter Interessent frisch auf eine andere Ihrer Mietwohnungen - im regulären Verfahren! - bewirbt. Datenschutz greift übrigens auch während ein Mietverhältnis läuft: Vermieter und Hausverwaltung dürfen Daten wie Telefonnummern nicht einfach an Dritte und Dienstleister wie Handwerker oder Steuerberater weitergeben. Als Vermieter müssen Sie mit diesen zuvor einen Auftragsverarbeitungsvertrag machen.

Datenrechtlich fit - ob Mietbewerber oder Vermieter

Für Mietverträge und Dokumente wie Betriebskostenabrechnungen gelten Aufbewahrungspflichten und -Fristen - gem. § 147 AO zehn Jahre. Was hat ein Vermieter zu Ihnen gespeichert? Als Mieter bzw. Mietinteressent können Sie selbstverständlich von Ihrem Recht auf Selbstauskunft Gebrauch machen. Weigert sich der Vermieter oder ist die Selbstauskunft unvollständig oder formell unzureichend, riskiert er Bußgelder durch die Landesdatenschutzbehörde sowie Schadenersatzforderungen. Ja, dass sich Vermieter hinsichtlich umfangreicher Regularien, die das Beenden von Mietverhältnissen erschweren, absichern wollen - verständlich! Dennoch sind Vermieter, Immobilienverwalter und Makler gut beraten, sich vor jeder Bitte um Mieterselbstauskunft zu fragen: Was ist datenschutzrechtlich erlaubt - und wie lang darf ich solche Daten speichern? Um bestehende Selbstauskunft-Formulare vor dem Einsatz auf Herz und Nieren zu prüfen!


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