Der freie Onlinedienst zum Thema Selbstauskunft

Artikel vom 05.04.2023

Selbstauskunft & Patientenakte: Was müssen Ärzte und Krankenkassen Ihnen sagen?



Ein gut geführte Patientenakte vereinfacht nicht nur den Arztwechsel, sondern ist auch Beweismittel, um Behandlungsfehler nachzuweisen. Patienten, die wissen möchten, was Ärzte und Krankenkassen zu ihnen gespeichert haben, können um Selbstauskunft bitten - oder gem. § 630g BGB Einsicht in ihre Patientenakte nehmen. Was erfahre ich, wenn ich meinen Arzt um Selbstauskunft gem. Art. 15 DSGVO bitte?

Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO = Anspruch auf Akteneinsicht?

Ärztliche Dokumentation erfüllt eine Beweissicherungsfunktion und ist als Beweismittel im Arzthaftungsprozess anerkannt, so der hessische Datenschutzbeauftragte. Nur so lassen sich Krankengeschichte und Behandlungsverlauf nachvollziehen - und ein Gericht kann beurteilen, ob dem Arzt eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hielt dagegen: Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung DSGVO beinhalte keinen Anspruch auf Akteneinsicht, da das Gesetz vorsehe, dass statt einer Auskunft über personenbezogene Daten einer Person Akteneinsicht gewährt werden kann. Die unverzügliche Einsichtnahme - auch als elektronische Abschrift - in die Patientenakte sei Sache von § 630g BGB. Nur, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter dem entgegenstehen, kann die Einsichtnahme abgelehnt werden. Die Verwaltungskosten für die Herausgabe der Patientenakte trägt der Patient.

Elektronische Patientenakte anfordern?

Daneben existieren übergeordnete Patientenakten, auf deren Daten Ärzte und Krankenhäuser Zugriff haben, sofern der Patient die Freigabe dazu erteilt hat (was der Fall ist, wenn man behandelt werden will). Um die elektronische Patientenakte (ePA) anzufordern, herunterzuladen und z. B. auf dem Handy zu verwalten, ist ein Antrag bei der Krankenkasse zu stellen. Um diese am PC einzulesen, braucht es

- ein Chipkartenlesegerät
- die PIN der Gesundheitskarte
- den passenden Desktop-Client für das Betriebssystem (Download im App-Store)
- ein lokales Nutzerkonto

Anspruch auf Selbstauskunft gegenüber Ärzten

Es ist also zwischen dem Auskunftsbegehren von Patienten nach Art. 15 DSGVO und gem. § 630g BGB zu unterscheiden. Anwälte vermelden, dass sie immer mehr Anfragen von Ärzten erhalten, deren Patienten eine Anfrage zur Selbstauskunft gem. Art. 15 DSGVO stellen. Jeder Patient hat gem. Art. 15 DSGVO den Anspruch zu erfahren, ob der Arzt seine personenbezogenen Daten verarbeitet (Normalität im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses). Konkret erstreckt sich der Anspruch auf diese - verständlich zu vermittelnden - Informationen:

- Verarbeitungszwecke
- Kategorien verarbeiteter personenbezogener Daten
- (auch internationale) Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die ebenfalls Kenntnis haben (werden)
- sofern möglich, die geplante Speicherungsdauer

Des Weiteren hat der Patient - genauso wie gegenüber einem privatwirtschaftlichen Unternehmen wie einem Online-Shop z. B. - das Recht auf Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch dagegen - und das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Was, wenn es um Daten geht, die der Arzt nicht bei Ihnen abgefragt hat, sondern diese aus anderen Quellen stammen? Dann muss man Ihnen auch Auskunft zur Herkunft dieser Daten erteilen.

Was ist bei der Anfrage zur Selbstauskunft zu beachten?

Laut §15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO muss der Arzt diese Selbstauskunft als Kopie der personenbezogenen Daten bereitstellen. Wobei Kopie nicht zwingend Fotokopie meint, sondern passend zum Dateninhalt Papier, als CD oder ein anderes Speichermedium - was bei Röntgenbildern etc. ja Sinn macht. Die erste Kopie ist kostenlos, danach fallen Verwaltungskosten an. Und die Form des Antwortschreibens? Stellen Sie die Anfrage zur Selbstauskunft brieflich, muss Ihnen Ihr Arzt auch postalisch antworten - und darf nicht einfach eine E-Mail schreiben. Auf Ihr Auskunftsbegehren reagieren muss Ihr Arzt gem. Art. 12 Abs. 3 DSGVO spätestens binnen eines Monats nach Zugang der Bitte um Selbstauskunft. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, können Sie die Aufsichtsbehörde einschalten oder auf Auskunft klagen - und dem Arzt Bußgelder und Schadensersatzforderungen ins Haus stehen.

Auskünfte der Krankenkassen unzureichend

Noch hakt es bei der Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO, auch bei den Krankenkassen. Unbefriedigend, wenn man bedenkt, wie groß der Pool kritischer Daten ist - zu Krankheiten, Behandlungen, Arbeitsplatz, Einkommen u. v. m. Bei der Bitte um Selbstauskunft hilft z. B. der Anfrage-Generator des Vereins Patientenrechte und Datenschutz e. V., der vermeldet: Viele Patienten bemängeln, die Auskünfte der Krankenkassen seien unzureichend. So würden oft lediglich die Datenkategorien benannt, im Stil von "Wir haben zu Ihnen Name, Adresse, E-Mail und Telefonnummer" bzw. weitere Kategorien gespeichert. Ohne die inhaltlichen Informationen können Patienten kaum beurteilen, ob gespeicherte Daten ggf. falsch sind. Was tun? Patienten sollten bei ihrer Kasse präzisere Auskünfte anfordern - und bei Weigerung den zuständigen Datenschutzbeauftragten kontaktieren. Wer das ist, steht in der Datenschutzerklärung auf der Kassen-Homepage.

Auskunft nach DSGVO oder BGB - was gilt?

Eine Patientin der Universitätsklinik Dresden verlangte eine kostenlose Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO. Worauf ihr die Klinik schrieb, dass sie die Erstkopie nur bereitstelle, wenn die Patientin dafür 5,90 Euro plus Versandkosten zahle. Die Betroffene klagte. Ihre Absicht? Der Universitätsklinik Behandlungsfehler nachzuweisen und 40.000 Euro Schmerzensgeld zu erhalten. Nein, wandte die Klinik ein. Dazu sei der Auskunftsanspruch gemäß DSGVO nicht gedacht. Stimmt das? Ist, um Behandlungsfehler zu beweisen, eine kostenpflichtige Auskunft gem. § 630 g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Absatz 2, nötig? Das Landgericht Dresden gab der Patientin Recht.

Urteil: Recht auf Auskunft umfasst auch Diagnosen & Co.

Zwei gesetzliche Regelungen, der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO und gem. § 630 g BGB stehen nebeneinander. Patienten können dabei beliebige Ziele verfolgen. Bei Art. 15 DSGVO kommt es nicht auf den Zweck an, egal ob Datenschutz oder Schadenersatz. Dass sich der Auskunftsanspruch ausdrücklich auch auf Gesundheitsdaten erstreckt, sei im Erwägungsgrund 63 zur DSGVO begründet, so das Gericht. Dort steht, dass das Recht auf Auskunft auch Daten in Patientenakten wie Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde und Angaben zu Behandlungen und Eingriffen umfasse. Abweichungen von der DSGVO sind unzulässig - und § 630 g BGB hat keinen Vorrang vor Art. 15 DSGVO. Denn die DSGVO sieht nicht vor, dass Mitgliedstaaten hier nationale abweichende Regelungen treffen können. Das Urteil ist rechtskräftig.


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