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Artikel vom 18.04.2018

Inkasso droht mit Schufa Eintrag - rechtens?



Hilfe - kein Kredit, kein Handyvertrag, Probleme beim Online-Shopping! Die Furcht vor schlechten Schufaeinträgen ist so berechtigt wie weit verbreitet. Der Job von Inkassobüros: Mit der Angst von Menschen Kasse machen. Wie im Fall einer Bremerin, die unerwartet von dort Post bekam. Weil das Inkasso mit Negativeintrag der Schufa drohte, überwies die Frau den geforderten Betrag komplett. Druckaufbau mit Erfolg, unterstützt durch vermeintlich juristischen Fachjargon und viele Paragraphen. Dürfen Inkassobüros mit Negativeinträgen drohen?

Drohender Schufa-Eintrag: Besser schnell zahlen?

Post vom Inkassobüro. Dass Sie nur Bahnhof verstehen, ist Teil der Masche. Aber ist die Forderung überhaupt rechtens? Zahlen Sie nie, ohne dies zu prüfen. Genannte Bremerin verzichtete darauf - und zahlte. Wie das Magazin Business Insider berichtete, war die Forderung aus der Rechnung eines Möbelhauses für sich genommen rechtens, aber durch einen Bankfehler nicht beglichen worden. Im Nachgang suchte die Frau Rat bei der Verbraucherzentrale, um die unter Druck gezahlten Beträge zurückzufordern. Druck, dem Sie nicht nachgeben sollten: Als Verbraucher können Sie Einiges tun, bevor ein negativer Eintrag in Ihrer Akte landet.

Drohen mit der Schufa: Klarer Wettbewerbsverstoß und Nötigung

Inkassobüros handeln im Auftrag von Unternehmen. Also leben sie davon, beim Eintreiben von Forderungen - in Form von Gebühren oder durch Partizipieren an Forderungen - maximal erfolgreich zu sein. Wie die eines Mobilfunkanbieters: Hier teilte das Inkassobüro im Mahnschreiben mit, dass es als Schufa-Partner verpflichtet sei, unbestrittene Forderungen der Schufa zu melden. Und ergänzte: Ein Schufa-Eintrag könne die finanziellen Angelegenheiten des Kunden bei Aufnahme eines Kredits oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen erheblich behindern. Aber: Soweit müsse es ja nicht kommen - sofern die Forderung fristgerecht ausgeglichen würde. Eine drohende Formulierung, in der die Hamburger Verbraucherzentrale einen klaren Wettbewerbsverstoß und Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz sah. Und das Inkassobüro abmahnte, solche Formulierungen nicht mehr zu nutzen. Am Ende trafen sich Inkassobüro und Verbraucherzentrale vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der der Verbraucherzentrale Recht gab. Die Begründung: Verbraucher befürchteten durch einen möglichen Schufa-Eintrag existenzvernichtende Folgen. Folgen, die im konkreten Fall - unbezahlte bzw. nur teilweise beglichene Rechnungen - in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung standen. Aber der BGH ging noch weiter - und sah angesichts der aggressiven Geschäftspraxis des Inkassobüros den Straftatbestand der Nötigung erfüllt.

Dürfen Inkassobüros Schufa-Einträge veranlassen?

Eindeutig ja, aber nicht damit drohen. Nicht weniger bedrohlich, aber wasserdicht ist der gebräuchliche Hinweis gem. § 28a Abs. 1 Nr. 4c BDSG, der wertfrei darüber informiert, dass das Inkassobüro "Daten über nicht vertragsgemäße Abwicklung fälliger Forderungen aus Vertragsverhältnissen" an die Schufa übermittelt, wenn der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat, diese nicht bezahlt und "die Weitergabe der Daten zur Wahrung" der Interessen des Inkassobüros oder "eines Dritten erforderlich" ist. Nur Inkassobüros also, die echte Vertragspartner sind, dürfen dort Anfragen stellen und persönliche Daten dorthin übermitteln. Gem. § 28a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darf ein Schufa-Eintrag erfolgen, sofern

- ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt hat, dass die Forderung besteht und diese nicht beglichen wurde,
- die Forderung in einem Insolvenzverfahren (§ 178 Insolvenzordnung) festgestellt und dort nicht bestritten wurde,
- der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hat
- nach Fälligkeit der Forderung zwei Mahnungen herausgingen, zwischen Erstmahnung und Meldung an die Schufa mindestens vier Wochen lagen und der Betroffene rechtzeitig darüber informiert wurde, dass eine Meldung an die Schufa bevorsteht und die Forderung nicht bestritten wurde,
- das betreffende Vertragsverhältnis sowieso wegen Zahlungsverzugs gekündigt werden könnte und der Verbraucher darüber informiert wurde, dass eine Meldung an die Schufa bevorsteht.

Was tun? So handeln Sie richtig und rechtzeitig

Fazit: Keine Angst vor Schufa-Drohungen! Laut Paragraf 28a Bundesdatenschutzgesetz darf keine Schufa-Meldung erfolgen, wenn Forderungen bestritten werden. Ist das betreffende Inkassobüro wirklich Vertragspartner der Schufa, genügt es also, die Forderung zu bestreiten - schon ist die Eintragung gestoppt. Sie haben die Forderung anerkannt bzw. nicht bestritten? Dann hat die Forderung nur Bestand, wenn dies per Gerichtsbeschluss festgestellt wurde. Sie haben Einwände gegen eine Forderung, weil die Leistung Ihres Vertragspartners unzureichend war oder gar nicht erst erbracht wurde? Bestreiten Sie die Forderung umgehend und direkt gegenüber Ihrem Vertragspartner (Mobilfunkunternehmen etc.) - denn dann muss er ein Gericht anrufen. Ihr Vertragspartner beauftragt trotzdem ein Inkassobüro? Dann bleibt er auf den Inkassokosten sitzen, gar nicht davon zu reden, dass Inkassokosten per Gesetz gedeckelt sind. Was Inkassobüros nicht davon abhält, es zunächst mit horrenden Gebühren zu versuchen. Ihnen wird unberechtigterweise mit der Schufa gedroht? Auch ohne gerichtliches Verfahren auf Löschung per einstweiliger Verfügung können Sie - durch außergerichtliche Regelung - zu Ihrem Recht kommen. Wichtig: Bestreiten Sie Forderung schriftlich und per Einwurf-Einschreiben mit Zugangsnachweis. Noch besser: Sie fügen Beweise bei, warum die Forderung Ihrer Meinung nach nicht besteht.

Unternehmen stellt sich taub? Anwalt einschalten

Leider kommt es vor, dass Unternehmen auf Bestreiten von Forderungen nicht oder nur mit Standardphrasen antworten - eine weitere Zermürbungstaktik, die Sie dazu bringen soll, die Forderung aus Angst vor weiteren Folgen zu begleichen. Hier macht es Sinn, einen Anwalt einzuschalten, um Ihre Optionen zu prüfen, eine Schufa-Eintragung auf außergerichtlichem Wege zu verhindern - oder, falls der unrechtmäßige Eintrag bereits erfolgt ist, für dessen Löschung oder Sperrung zu sorgen. Nicht selten ergeben sich durch negative Schufa-Einträge und finanzielle Nachteile sogar Schadensersatzansprüche - auch Anwaltskosten lassen sich so stemmen. Gegenwehr macht Sinn: In Liebe und Krieg mögen alle Mittel erlaubt sein, beim Eintreiben von Forderungen sind sie es nicht!


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