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Artikel vom 25.04.2014

Geheimhaltungspraxis der Schufa bei Rechenmethoden - Klägerin aus Hessen zieht vor das Bundesverfassungsgericht



Der juristische Streit um die Schufa und ihre Berechnungsdaten geht in die nächste Runde. Eine Verbraucherin aus Mittelhessen zieht jetzt mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das verweigerte Offenlegen der Rechenpraxis beim Schufa-Scoring vor das Bundesverfassungsgericht. Dies hat ein Sprecher des BVG in Karlsruhe gegenüber der Presse bestätigt. Die 55jährige war mit ihrer Klage gegen die Schutzgemeinschaft zur allgemeinen Kreditsicherung im Januar 2014 vor dem Bundesgerichtshof gescheitert. Knapp ein Jahr zuvor war die Klägerin im März 2013 bereits vor dem Landgericht Gießen unterlegen. Im Fall eines erneuten Scheiterns auch bei den obersten deutschen Verfassungshütern hat die streitbare Frau vorsorglich ihren Gang bis zum Europäischen Gerichtshof in Luxemburg angekündigt.

Kein Darlehen wegen falscher Schufa Berechnungsdaten

An die Vorgeschichte des Rechtsstreits werden Sie sich vielleicht erinnern, denn er machte Schlagzeilen in der Presse. Für eine Angestellte aus Mittelhessen, bislang in Kreditangelegenheiten unbescholten, wurde ein Albtraum wahr: Ihr war ein für einen Autokauf benötigter Kredit ohne Begründung verweigert worden. Die Bank stützte die Verweigerung des Darlehens auf eine negative Auskunft durch die Schufa. Erst nach eigenen Recherchen der Frau stellte sich heraus, die Wirtschaftsauskunftei hatte bei der Berechnung des Scorings ihre Daten mit denen einer Namensvetterin verwechselt. Die Verbraucherin selber entpuppte sich nach Korrektur der Daten als ein bei der Schufa völlig unbeschriebenes Blatt mit sauberer Bonität. Doch wie es zu der Panne und überhaupt zu den Berechnungsdaten kommen konnte, wollte die Schufa der Verbraucherin nicht mitteilen. Die 55jährige Angestellte schlug daraufhin den Rechtsweg ein.

Geheimhaltungspraxis für rechtens erkannt

Mit ihrem rechtlichen Begehren, die Schufa zur Herausgabe ihrer Berechnungsdaten beim Scoring für die Kreditwürdigkeit zu zwingen, ist die Verbraucherin bei deutschen Gerichten bislang regelmäßig gescheitert. Knackpunkt war, ob die Geheimhaltungspraxis der Wirtschaftsauskunftei mit dem Bundesdatenschutzgesetz in Einklang ist. In ihrer mittelhessischen Heimatregion hatte zunächst das Landgericht Gießen 2013 keinen Verstoß der Schufa gegen das Bundesdatenschutzgesetz erkennen können. Die Klage der Frau wurde abgewiesen.

Klageabweisung durch den Bundesgerichtshof

Mit der Klageabweisung durch das Landgericht Gießen hatte sich die Klägerin nicht zufrieden gegeben und zog vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Auch hier erkannten die Richter keinen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz, wenn die Schufa keine Auskunft über ihre Rechenmethoden bei der Datenspeicherung von Konsumenten geben will. Nach Auffassung des BGH darf sich die Auskunftei dabei auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen. Die Klage wurde daher im Januar 2014 auch vom BGH abgewiesen, was zu zahlreichen kontroversen Diskussionen in den Medien und in der Öffentlichkeit führte. Auch, ob die Schufa in der Praxis, wie es das Datenschutzgesetz theoretisch vorschreibt, die Daten an sich lückenlos herausgibt, blieb umstritten.

Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht

Nach dem Urteil durch den Bundesgerichtshof, gegen das keine Revision zulässig ist, blieb der Klägerin nur noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht. Es wird daher auch für Sie als Verbraucher interessant, wie die obersten Verfassungshüter in Sachen Offenlegung der Berechnungsdaten durch die Schufa entscheiden werden. Davon wird abhängen, ob die Klägerin beim Rechtsstreit um Deutschlands größte Wirtschaftsauskunftei bis zum Europäischen Gerichtshof zieht. Möglich wäre auch eine Rückgabe des verfassungsrechtlichen Problems durch das BVG an den Bundestag mit einer Rüge zur gesetzlichen Nachbesserung.

Quelle:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/schufa-klaegerin-reicht-vor-verfassungsgericht-beschwerde-ein-a-964030.html


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