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Artikel vom 09.07.2014

Bei Zweifeln bei der Selbstauskunft: Mehrdeutiger Schufa-Eintrag begründet keinen Löschungsanspruch



Ein mehrdeutig verfasster Eintrag bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) begründet keinen Lösungsanspruch. Zu diesem Ergebnis kam jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (3.6.2014, 12 U 24/14). Die Richter bestätigten damit das Urteil aus der Vorinstanz.

Der Streitfall: Forderung beglichen - ja oder nein?
Geklagt hatte eine Frau, die eine mehrdeutige Formulierung in ihrem Schufa Scoring über das Mittel der Selbstauskunft gefunden hatte. Stein des Anstoßes war eine offene Telekommunikationsrechnung in der Höhe von 380 Euro. Die Dame musste per Vollstreckungsbescheid dazu gezwungen werden, diese zu begleichen. Anschließend hatte sie sich bei mehreren Banken darum bemüht, einen Kredit in der Höhe von 5000 Euro zu bekommen, der ihr jedoch verweigert wurde.

Als sie ihre Selbstauskunft prüfte, fand sie die nicht eindeutige Formulierung vor, dass "die Geschäftsbeziehungen mit der Kundin entweder beendet seien oder die Forderung erfüllt wurde". Die Klägerin vertrat die Aussicht, dass die Selbstauskunft beweise, das ihr derzeitiger Schufa Eintrag zu Missverständnissen führe. Ihr sei der Kredit ohne Grund verweigert worden. In der Folge forderte sie die Schufa auf, den Eintrag zu ändern. Jene weigerte sich, weshalb es zur Klage kam. In dieser forderte die Dame zugleich 5000 Euro Schadenersatz, da ihr der entsprechende Kredit durch den missverständlichen Eintrag entgangen sei. Zudem sei sie in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden. In erster Instanz scheiterte sie damit ebenso wie jetzt vor dem OLG.

Der Richterspruch
Die Richter am OLG Karlsruhe wollten dieser Argumentation nicht folgen und entschieden auf ganzer Linie zu Gunsten der Schufa. Der Eintrag sei zwar in der Tat nicht klar formuliert, heißt es in der Urteilsbegründung. Aber man könne schon schließen, dass die Forderung beglichen sei. Immerhin würden sich die von der Dame beanstandeten Angaben in der Rubrik "Abwicklungskonto" und hier im Untermenü "Forderung beglichen" befinden. Dadurch zeige sich, dass die Klägerin die Rechnung beglichen habe. Ein Löschungsanspruch sei auch zeitlich nicht gegeben, da die Löschfristen nicht überschritten worden seien.

Es habe auch deshalb "keine Unverhältnismäßigkeit" bei diesem Eintrag vorgelegen, so die Richter weiter, weil eben erst ein Vollstreckungsbescheid ergehen musste, um die Klägerin dazu zu zwingen, den offenen Betrag zu bezahlen. Ein solcher Vorgang sei für die Beurteilung der Bonität einer Person - insbesondere dann, wenn sie um einen Kredit bittet, der sich in einer vielfachen Höhe bewegt - durchaus relevant.

Zwei Dinge lassen sich festhalten: Die Richter kamen zum einen zu der Ansicht, dass die Dame das Darlehen nicht wegen des fehlerhaften Eintrags nicht erhalten habe, sondern wegen ihrer zweifelhaften Bonität. Zum einen begründet ein missverständlicher Eintrag keinen Löschungsanspruch, wenn Klarheit auf anderem Wege hergestellt werden kann.


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