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Artikel vom 13.03.2017

Basiskonto für jedermann trotz Schufa-Eintrag



Mit einem neuen Gesetz möchte die EU jedem Einwohner des Landes ermöglichen, ein Girokonto zu eröffnen. Dieses Gesetz nutzt vor allem vielen Obdachlosen und den zahlreichen Flüchtlingen und Asylbewerbern. Auch Bürger mit negativer Schufa oder Kontopfändungen können von dieser Gesetzesänderung profitieren. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen schätzt die Zahl der Betroffenen alleine in Deutschland auf bis zu eine Million Menschen.

Das Basiskonto muss vom Kontoinhaber im Guthaben geführt werden

Nach einem neuen EU-Gesetz haben seit dem 19. Juni 2016 alle in der Union lebenden Menschen einen Anspruch auf ein sogenanntes Basiskonto. Bei einem Basiskonto handelt es sich um ein normales Girokonto, über das alle normalen Geldgeschäfte abgewickelt werden können. Dazu zählen unter anderem Ein- und Auszahlungen für Bargeld, Kartenzahlungen, Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge. Das Basiskonto ist von den Kontoinhabern normalerweise immer im Guthaben zu führen. Diese Regelung kann das Institut aber selbst bestimmen. Jedes Geldinstitut, das seine Leistungen online anbietet, muss den Kotoinhabern auch diesen Zugang gewähren. Außerdem muss das Antragsformular dann ebenfalls online erhältlich sein. Nach der Antragstellung bei der Bank muss das Institut den Antrag innerhalb von 10 bis 12 Tagen bearbeiten und das Konto dann zur Verfügung stellen.

Eine negative Schufa ist bei einem Basiskonto kein Ablehnungsgrund

Schon im Jahr 1995 haben sich viele deutsche Geldinstitute dazu entschlossen, ein sogenanntes Jedermann-Konto zur Verfügung zu stellen. Davon profitierten hierzulande bisher meistens Obdachlose ohne festen Wohnsitz, Flüchtlinge und Asylbewerber aber auch Menschen, die aufgrund einer negativen Schufa oder einer Pfändung von ihrer Bank gekündigt wurden. Antragsteller mit einer negativen Schufa dürfen bei einem Basiskonto nicht abgelehnt werden. Auch Pfändungen und eidesstattliche Versicherungen sind kein Ablehnungsgrund. Außerdem können die Bewohner der EU europaweit in jedem Land zumindest ein Basiskonto eröffnen. Damit die Geldwäsche in den Ländern ausgeschlossen werden kann, benötigt ein Antragsteller auf ein Basiskonto einen gültigen Ausweis oder einen Reisepass. Da sich dies bei Flüchtlingen oder Asylanten oftmals schwieriger gestaltet, gelten für diese Personengruppen Sonderregelungen. Die vorläufigen Papiere müssen zumindest mit einem Lichtbild versehen sein.

Die Gebühren für ein Basiskonto sind relativ hoch

Obwohl die Basiskonten für Menschen gedacht sind, die sozial schlechter stehen, verlangen viele Banken und Geldinstitute horrende Gebühren. Monatliche Kosten zwischen 8 und 10 Euro sind bei vielen Instituten keine Seltenheit. Im Vergleich dazu werden viele Gehaltskonten von den meisten Instituten kostenlos angeboten. Verlangt eine Bank zu hohe Gebühren, kann dies der BaFin, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemeldet werden. Auch Klagen von Verbraucherschutzverbänden sind möglich. Das Basiskonto darf von der Bank nur gekündigt werden, wenn der Kontoinhaber eine Straftat gegenüber der Bank begeht oder wenn er das Konto unerlaubter Weise überzieht. Sind die Schulden beglichen, darf allerdings sofort ein neues Basiskonto eröffnet werden.


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