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Artikel vom 24.04.2015

Selbstauskunft & Wohnungssuche: Mieter dürfen manchmal lügen



Es ist längst üblich, dass Vermieter von ihren potenziellen Mietern eine umfassende Selbstauskunft verlangen. Abgefragt werden teilweise Daten, die tief ins Privatleben hineinreichen. Gerade in Metropolregionen wie Hamburg oder München bekommt man ohne eine solche umfangreiche Selbstauskunft (Schufa-Auszug, Kopie des Personalausweises, Fragebogen, Gehaltsabrechnungen) schlicht keine Wohnung mehr. Allerdings sind Teile der Fragen einer solchen Selbstauskunft ungesetzlich. Wie der "Focus" berichtet, haben Mietinteressenten deshalb an bestimmten Stellen das Recht, unwahre Antworten zu geben. Allerdings ist nicht klar, wie weit das Recht zu lügen tatsächlich reicht.

Bei diesen Fragen der Selbstauskunft darf man lügen
Unstrittig ist, dass man bei den folgenden Fragen lügen darf: Bestehen Krankheiten (physisch oder psychisch)? Ist man vorbestraft? Hat man besondere sexuelle Vorlieben? Hat man eine Behinderung? Gibt es einen amtlichen Betreuer (einen "Vormund")? Laufen derzeit Ermittlungen gegen einen selbst? Und - die klassische Frage, bei der man immer lügen darf - ist eine Schwangerschaft bzw. Familienplanung in der Zukunft zu erwarten?

Einige Fragebögen für eine Selbstauskunft sind perfide formuliert: Hier erklärt man mittels Unterschrift, tatsächlich wahrhaftige Angaben gemacht zu haben. Dies soll den Anschein erwecken, als müsse man auf sein Lügerecht verzichten. Dies ist jedoch nicht der Fall: Ungesetzliche Fragen können durch keine Klausel doch wieder gesetzlich werden, weshalb ein Vermieter vor Gericht auch nicht darauf pochen kann.

Bei dieser Frage ist das Lügerecht umstritten
Allerdings gibt es eine Frage in der Selbstauskunft für eine Wohnung, bei der es umstritten ist, ob man lügen darf oder nicht. Möchte der Vermieter wissen, wer das letzte Mietverhältnis gekündigt hat - der Mietinteressent oder der damalige Vermieter - bewegt man sich mit einer Lüge in einer rechtlichen Grauzone. Allerdings geht die Tendenz da hin, dass man auch hier die Unwahrheit sagen darf, da diese Frage im Alltag ein Ausschlusskriterium ist. Wer sie nicht beantwortet, macht sich verdächtig und erhält deshalb die Wohnung nicht. Aber es sei noch einmal darauf hingewiesen: Es ist derzeit nur eine Tendenz. Final abgesegnet ist das Lügerecht an dieser Stelle der Selbstauskunft noch nicht.

Bei diesen Fragen der Selbstauskunft darf man nicht lügen
Bei allen klar wohnungsbezogenen Fragen der Selbstauskunft hat man kein Lügerecht. So muss man wahrheitsgetreu antworten, was der eigene Beruf ist, wie viel man verdient, ob ein Insolvenzverfahren läuft oder ob derzeit Gehaltspfändungen durchgeführt werden bzw. diese für die Zukunft zu erwarten sind, da es ein laufendes Verfahren gibt, da so enden könnte. Ebenfalls kein Recht zu lügen besteht bei den Fragen, ob derzeit Mietschulden bestehen oder ob man Sozialleistungen empfängt.

Tipp: Vorher Schufa-Eintrag abfragen
Vor der Selbstauskunft für eine Wohnung sollte man selbst eine Selbstauskunft über den eigenen Schufa-Eintrag einholen. Trotz der obigen Fragen ist und bleibt das wichtigste Kriterium für jeden Vermieter die Frage, ob die eigene Bonität passt. Und der Schufa-Eintrag gilt nach wie vor als eines der wichtigsten Kriterien hierfür.


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