Der freie Onlinedienst zum Thema Selbstauskunft

Artikel vom 20.02.2018

Arbeitsmarkt: Wann Arbeitgeber die Selbstauskunft fordern dürfen



Kassierer gesucht! Aktuell stellen die Frankfurter Bäder in fünf Bereichen ihres Badbetriebs 40 neue Mitarbeiter ein - dauerhaft. Statt wie bisher Fremddienstleister zu beschäftigen, möchte man wissen, mit wem man arbeitet, vom Rettungsschwimmer bis zur Kassenkraft. Bei letzterer Position bittet der Arbeitgeber interessierte Bewerber ausdrücklich um eine Schufa-Selbstauskunft. Erlaubt oder rechtlich grenzwertig?

Background-Check bei Facebook & Xing?

Polizeiliches Führungszeugnis? Einverstanden, aber die finanziellen Verhältnisse von Bewerbern im Background-Check überprüfen? Von Arbeitgeberseite durchaus nachvollziehbar: Stapelweise Bewerbungen, aber nicht eine verrät, ob der Jobanwärter finanziell unseriös und hoch verschuldet ist. Also wird das Internet befragt - und im Vorstellungsgespräch persönlich nachgehakt. Netzrecherche ist erlaubt, sofern sie einstellungsrelevant ist. Doch nicht alles, was Arbeitgeber aus sozialen Netzwerken fischen, darf verwertet werden. Sogar Businessportale wie Xing bilden nur so lange eine Ausnahme, als dort veröffentliche Informationen im beruflichem Kontext von Qualifikation stehen (§ 32 Abs. 6 Satz 2 RegE). Denn auch auf Xing gibt es auch private Angebote - wie Selbsthilfegruppen.

Arbeitgeberinteresse oder Persönlichkeitsrechte - was überwiegt?

Das Recht des Arbeitgebers, bestimmte Umstände zu klären, beschränkt sich also auf Informationen, an denen ein berechtigtes, zu schützendes Interesse in Bezug auf die Begründung des Arbeitsverhältnisses besteht. Alles, was darüber hinausgeht bzw. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz verletzt (§ 32 Abs. 1 BDSG), darf nicht erhoben und verarbeitet werden. Wann wiegt das Interesse des Arbeitgebers schwerer als die Persönlichkeitsrechte Jobsuchender? Zum Beispiel bei ansonsten sensiblen Gesundheitsfragen: Im genannten Frankfurter Fall müssen sich zukünftige Rettungsschwimmer Fragen nach etwaigen physischen Einschränkungen gefallen lassen bzw. wahrheitsgemäß beantworten. Potenzielle Schwimmbadkassierer dagegen dürfen hier lügen - es sei denn, sie visieren die - ebenfalls ausgeschriebene - Multifunktion als Kassierer u n d Rettungsschwimmer ein.

Privater Background nicht jobrelevant? Kündigen verboten

Generell gilt: Privater und finanzieller Background dürfen mit der freien Position nicht in Konflikt stehen. Kassierer in spe müssen auf Fragen nach Vorstrafen wegen Vermögensdelikten wahrheitsgemäß antworten, künftige Erzieher auf Fragen nach Sexualstraftaten. Sie haben gelogen, aber die Frage war unzulässig? Dann darf nicht gekündigt werden, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 15.11.2012 (Az.: 6 AZR 339/11). Im konkreten Fall hatte ein Lehrer-Quereinsteiger eine Vorstrafe wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt verschwiegen. Als die Schule davon erfuhr, kündigte sie dem ehemaligen Ingenieur. Unwirksam - denn bereits die Frage danach war unzulässig.

Arbeitgeberrisiko: Jobs von Kasse bis Geldtransport

Hat der Mitarbeiter, der bei mir Zugriff auf Kassen und Konten haben soll, auch in privaten Finanzdingen eine weiße Weste? So gern Sie dies würden - Arbeitgeber dürfen selbst keine Schufa von Bewerbern einholen. Aber den Bewerber im begründeten Fall bitten, eine Selbstauskunft einzuholen und vorzulegen. Beim erwähnten Schwimmbadkassierer, einer besonderen Vertrauensstellung, zulässig, weil das Risiko des Arbeitgebers, durch eine Fehlbesetzung wirtschaftlichen Schaden zu erleiden, nicht unerheblich ist. Ähnlich gelagert: Jobs in Finanzbuchhaltung, Rechnungswesen oder als Fahrer eines Geldtransporters, wo nach Lohnpfändungen, Privatinsolvenz und eidesstattlicher Versicherung gefragt wird. Aber: Auch hier darf keine Selbstauskunft über wirtschaftlich relevante Informationen hinausgehen und einen Bewerber faktisch zwingen, private Lebensumstände offenzulegen. In der Praxis eine echte Gradwanderung: Zum einen muss das InformationsInteresse des Arbeitgebers wirklich schutzwürdig sein. Und zum anderen sichergestellt, dass nur ein - nach Sicht vieler Anwälte - begrenzter Kreis von nicht mehr als zwei Personen Einblick in die Schufa-Auskunft nimmt.

Bankerjobs: Weiße Finanzweste Voraussetzung

Bankangestellte (und Auszubildende zum Bankkaufmann) stellen gewissermaßen eine Sondergruppe unter den Beschäftigten in Vertrauensstellung dar, was die Anforderung an die Bonität von Bewerbern angeht. Wenngleich für sie arbeitsrechtlich die gleichen Regeln gelten, erwarten Arbeitgeber gerade von einer Gruppe, die andere in solchen Belangen berät, dass ihre finanziellen Verhältnisse in Ordnung hält. Spätestens bei Eröffnung des Mitarbeiterkontos wird eine schlechte Schufa bekannt! Als Bankangestellter beschäftigt und einen negativen Schufaeintrag bekommen? Hängt dieser direkt mit einer Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis zusammen, kann Ihnen gekündigt werden. Auch, wenn Sie mit dem Arbeitsvertrag bekundet haben, dass Ihre finanziellen Verhältnisse geordnet sind, können Sie eine Abmahnung kassieren.

Wenn Ihre Bewerberrechte verletzt wurden

Sie haben sich nichts zuschulden kommen lassen? Besser Betriebsrat einschalten: Nicht zuletzt sind Maßnahmen wie ein privates Insolvenzverfahren Wege, einen finanziell-beruflichen Neuanfang zu starten - und deshalb in Arbeitnehmerinteresse. Ein Recht auf Einstellung besteht allerdings nie, aber sehr wohl auf Schadensersatz, wenn potenzielle Chefs Bewerberrechte verletzen: Unterlagen zurück im Briefkasten, geziert von Bleistiftnotizen wie "Üble Schufa!", obwohl Sie sich bei dieser Bank nur als Gärtner für die Außenanlagen beworben haben? Als Bewerber sind Sie in der Nachweispflicht - Beweise sichern lohnt sich also.


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